- Stellenbesetzung; einstweilige Anordnung; Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils; strukturiertes Auswahlgespräch; Dokumentationspflicht; Entwicklung von Anlass- aus vorangegangenen Regelbeurteilungen
- 1. Abgrenzung konstitutives/zwingendes und fakultatives/beschreibendes/nicht konstitutives Anforderungsprofil.
2. Der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Beschluss vom 20.6.2013 – BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 24ff.) ist nicht zu entnehmen, dass die Aufstellung eines fakultativen Anforderungsprofils oder gar eine Darlegung der Aufgaben, die auf dem ausgeschriebenen Dienstposten wahrgenommen werden sollen, nicht (mehr) zulässig wäre.
a) Der im Beschuss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (a. a. O., Rn. 28) enthaltene Rechtssatz, Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt, bezieht sich nach Auffassung des Senats eindeutig nur auf die Frage, ob die Einengung des Bewerberfeldes durch ein zwingendes Anforderungsprofil, welches spezifisch dienstpostenbezogene Kriterien beinhaltet, mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist. Dass dieser Rechtssatz für alle (denkbaren) Teile/Teilabschnitte eines Auswahlverfahrens Geltung beanspruchen sollte, lässt sich der genannten Entscheidung hingegen nicht entnehmen.
b) Einer Sichtweise, wonach der Rechtssatz Bezugspunkt der Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt für alle (denkbaren) Teile/Teilabschnitte eines Auswahlverfahrens Geltung beanspruchen müsse, ist nicht beizutreten. Vielmehr kann der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung wechseln, je nachdem, welcher Teil dieses Verfahrens in den Blick genommen wird (ebenso: Brem. OVG, Beschluss vom 22.9.2016 – 2 B 123/16 -, juris Rn. 33). Dementsprechend kann richtiger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung (jedenfalls) das Amt im statusrechtlichen Sinne und das Amt im konkret funktionellen Sinne sein.
(1) Auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen wird das Statusamt zum maßgeblichen Bezugspunkt.
(2) Die gegebenenfalls vorzunehmende Binnendifferenzierung ist ebenfalls statusamtsbezogen.
(3) Sind die Bewerber aufgrund des Vergleichs der Gesamturteile (und ggf. der Binnendifferenzierungen) als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, so wechselt auf der nächsten Stufe der Auswahlerwägungen der Bezugspunkt der Entscheidung dergestalt, dass nunmehr das Amt im funktionellen Sinne maßgeblich wird. Es gilt weiterhin, dass die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil (sog. ausschärfende Betrachtung) – zulässig, auf dieser Ebene der Auswahlentscheidung also das konkret funktionelle Amt maßgeblich ist.
3. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O.) verbietet es auch nicht, ein strukturiertes Auswahlgespräch am (fakultativen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten und damit auf dieser Ebene des Auswahlverfahrens das Amt im konkret funktionellen Sinne zum Bezugspunkt zu machen.
4. Zur Dokumentation der Ergebnisse strukturierter Auswahlgespräche.
5. Zur Entwicklung von Anlassbeurteilungen aus den vorhergehenden Regelbeurteilungen.
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 01.12.2016, 5 ME 153/16
Art 33 Abs 2 GG
Verfahrensgang
vorgehend VG Hannover, 6. Oktober 2016, Az: 13 B 4238/16, Beschluss