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Beantenrecht: OVG Lüneburg: Höhere Erstattung von Übernachtungskosten für Lehrkräfte in Niedersachsen

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die Erstattung von Übernachtungskosten für Lehrkräfte nach dem niedersächsischen Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006 in Höhe von pauschal 16,50 Euro pro Nacht zu gering ist.

Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begehrt im Berufungsverfahren eine höhere Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt einer 9. Klasse im Jahr 2013 nach Hamburg entstanden waren. Das Hotel hatte für jede Übernachtung Kosten i.H.v. 36,50 Euro pro Nacht in Rechnung gestellt. Davon wurden lediglich 16,50 Euro pro Nacht erstattet, weil der niedersächsische Schulfahrtenerlass 2006 eine Erstattung nur i.H.v. maximal 16,50 Euro pro Nacht zuließ.
Widerspruch und Klage der Klägerin gerichtet auf Erstattung des Differenzbetrages i.H.v. 20 Euro pro Nacht waren erfolglos geblieben.

Das OVG Lüneburg hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 20 Euro pro Nacht zu erstatten und insoweit das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war das Niedersächsische Kultusministerium zwar grundsätzlich ermächtigt, pauschal die Erstattung von Übernachtungskosten für Klassenfahrten zu regeln. Der Pauschalbetrag i.H.v. 16,50 Euro pro Nacht habe jedoch – jedenfalls im Jahr 2013 – nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz entsprochen. Aus diesem Grund sei der Erlass im Jahr 2013 nicht mehr anzuwenden gewesen. Entscheidend sei damit allein, ob die Übernachtungskosten notwendig und angemessen waren. Dies habe das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall bejaht.

Zum 01.11.2015 ist in Niedersachsen ein neuer Schulfahrtenerlass in Kraft getreten, der höhere Pauschalbeträge bei der Erstattung von Übernachtungskosten bei mehrtägigen Klassenfahrten vorsieht. Dieser Erlass war für die im Jahr 2013 stattgefunden Klassenfahrt aber noch nicht anwendbar.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Gericht/Institution: OVG Lüneburg
Erscheinungsdatum: 05.05.2017
Entscheidungsdatum: 04.05.2017
Aktenzeichen: 5 LB 6/16

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 05.05.2017

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