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BGH zur Darlegungs- und Beweislast bei Fahrzeugbränden

Zusammenhang mit Betriebsvorgang muss gegeben sein

Am 12. Dezember 2023 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil VI ZR 76/23, dass eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nur dann gegeben ist, wenn ein Schaden nachweislich auf einen Betriebsvorgang oder eine Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs zurückzuführen ist. Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für diese Voraussetzung. Der BGH betonte dabei die Notwendigkeit eines klaren ursächlichen Zusammenhangs, insbesondere bei unaufgeklärten Fahrzeugbränden.

Sachverhalt des Falls

Ein Pkw des Klägers wurde an einer Straße mit leichtem Gefälle geparkt. In der Nacht geriet ein dahinter abgestellter, bei der Beklagten haftpflichtversicherter Renault in Brand. Brennendes Benzin lief aus dem Renault aus, entzündete das Fahrzeug des Klägers und zerstörte es. Die Ursache des Brandes blieb ungeklärt. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung des Halters des Renault geltend.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, das eine Haftung der Beklagten angenommen hatte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Wesentliche Aussagen des Urteils:

1. Darlegungs- und Beweislast

Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegt beim Geschädigten. Es muss nachgewiesen werden, dass der Schaden „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist. Dies erfordert:

  • Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs.
  • Im Fall eines Fahrzeugbrandes: den Nachweis, dass der Brand durch einen technischen Defekt oder eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs ausgelöst wurde.

Der BGH stellte klar, dass nicht die Beklagte beweisen muss, dass der Brand auf einer anderen Ursache (z. B. Brandstiftung) beruht. Der Anspruchsteller muss vielmehr nachweisen, dass der Brand auf den Betrieb des Fahrzeugs zurückführbar ist.

2. Keine Anwendung des Anscheinsbeweises

Ein Anscheinsbeweis kann nur bei typischen Geschehensabläufen angewandt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Brandursache unklar; auch Brandstiftung konnte nicht ausgeschlossen werden. Daher greift kein Anscheinsbeweis für die Annahme, dass eine Betriebseinrichtung des Renault den Brand verursacht hat.

3. Betrieb eines Fahrzeugs

Das Parken eines Fahrzeugs gehört grundsätzlich zum Betrieb, solange das Fahrzeug im Verkehr belassen wird und eine dadurch geschaffene Gefahrenlage besteht. Allerdings rechtfertigt allein die Anwesenheit eines Fahrzeugs am Unfallort keine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Es muss bewiesen werden, dass der Betrieb oder eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zur Schadensentstehung beigetragen hat.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Fahrzeugbränden eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nur in Betracht kommt, wenn die Schadenursache eindeutig einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung zugeordnet werden kann. Anspruchsteller müssen klare Beweise vorlegen. Allein die räumliche Nähe von Fahrzeugen oder die Möglichkeit einer technischen Ursache genügen nicht. Dieses Urteil hat grundlegende Bedeutung für die Abgrenzung der Haftung bei ungeklärten Brandursachen.