Ein Anerkenntnis im Versicherungsrecht ist, wie bereits ausgeführt, ein Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer oder dem Geschädigten, der dazu dient, Unklarheiten über die Leistungspflicht des Versicherers zu beseitigen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) betont die grundsätzliche Bindungswirkung eines solchen Anerkenntnisses über die spezifische Materie der Berufsunfähigkeitsversicherung hinaus.
Bindungswirkung des Anerkenntnisses
Einmal abgegeben, ist der Versicherer an sein Anerkenntnis gebunden und kann sich davon grundsätzlich nicht ohne Weiteres lösen. Dies gilt auch in anderen Versicherungssparten wie der Sach- oder Krankenversicherung. Der BGH hat entschieden, dass eine Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber einem Geschädigten als deklaratorisches Anerkenntnis zu verstehen ist, das sowohl den Versicherer als auch den Versicherungsnehmer bindet. Dieses Prinzip der Bindung erstreckt sich auf andere Versicherungszweige.
Vorsicht bei Aufhebung der Bindung
Die von Ihnen angesprochene Problematik, dass Versicherer versuchen könnten, sich ihrer Leistungspflicht nach einem Anerkenntnis zu entziehen, indem sie beispielsweise in der Sachversicherung ein neues Gutachten fordern oder in der Krankenversicherung bereits zugesagte Leistungen zurückfordern möchten, ist mit Vorsicht zu betrachten.
Voraussetzungen für die Aufhebung eines Anerkenntnisses
Zwar ist es richtig, dass der Versicherer unter Umständen die Bindung an ein Anerkenntnis aufheben kann, wenn ihm nachträglich erhebliche Umstände bekannt werden, unter denen er das Anerkenntnis nicht abgegeben hätte. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und erfordert, dass die neu bekannt gewordenen Umstände tatsächlich erheblich sind und dem Versicherer bei der ursprünglichen Entscheidung nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Unzureichende Gründe für die Aufhebung
Die bloße nachträgliche Einholung eines neuen Gutachtens in der Sachversicherung oder eine erneute Aktenlageentscheidung ohne neue medizinische Erkenntnisse in der Krankenversicherung dürfte in der Regel nicht ausreichen, um die Bindung an ein zuvor erteiltes Anerkenntnis aufzuheben. Der Versicherer hat bei seiner ursprünglichen Entscheidung die ihm vorliegenden Informationen geprüft und auf dieser Basis eine Zusage erteilt. Das Risiko, dass diese Einschätzung auf einer unvollständigen oder fehlerhaften Aktenlage beruhte, trägt grundsätzlich der Versicherer.
Rechtsprechung des BGH
Der BGH hat in diesem Kontext entschieden, dass ein Anerkenntnis auch Einwendungen gegen das Entstehen oder den Fortbestand des Schuldverhältnisses abschneiden kann. Dies bedeutet, dass der Versicherer nach einem Anerkenntnis in der Regel nicht mehr mit solchen Einwänden gehört wird, die bereits bei der Anerkenntniserklärung hätten geltend gemacht werden können.
Rechtliche Unterstützung
In Fällen, in denen Versicherer versuchen, sich auf unzulässige Weise von einem Anerkenntnis zu distanzieren, kann es ratsam sein, rechtlichen Beistand zu suchen. Rechtsanwälte wie Herr von Boehn verfügen über die Expertise, die Rechte von Versicherungsnehmern in solchen Situationen zu schützen und die Bindungswirkung eines Anerkenntnisses durchzusetzen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein Anerkenntnis im Versicherungsrecht eine starke Bindungswirkung für den Versicherer entfaltet. Versuche, diese Bindung durch nachträgliche Maßnahmen ohne das Vorliegen erheblicher neuer Umstände zu umgehen, sind in der Regel unzulässig und können erfolgreich angefochten werden. Der Versicherungsnehmer kann sich auf das einmal gegebene Versprechen des Versicherers verlassen.
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