Arbeitsrecht: Bundessozialgericht: Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei
Das BSG hat entschieden, dass für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterlägen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, so das BSG. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses…