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Schadensersatzrecht: OLG Nürnberg: Verkehrssicherungspflichten vor offiziellen Ladenöffnungszeit?

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass einer Kundin, welche bereits vor der Ladenöffnungszeit in einer Bäckerei einkauft und dabei über eine am Boden liegende Palette stolpert, ein Schadensersatzanspruch zusteht, wobei das Gericht allerdings von einer nicht unerheblichen Mitverschuldensquote der Geschädigten ausgegangen ist.

Die Klägerin wollte im Juni 2015 in einer Bäckerei einkaufen. Im Einverständnis mit der beklagten Ladeninhaberin betrat sie das Geschäftslokal bereits vor der offiziellen Ladenöffnungszeit und stürzte über eine Palette, welche zwischen dem Eingangsbereich und der Ladentheke am Fußboden lag. Die Klägerin verletzte sich infolge des Sturzes schwer am Knie und verlangte von der Beklagten u.a. Schmerzensgeld und den Ersatz von Haushaltsführungsschaden. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass ihr auch ein Ersatz für künftige Schäden, welche auf dem Sturz beruhen, zustehe.

Das OLG Nürnberg hat eine Verkehrssicherungspflicht der Ladeninhaberin bejaht, es hat jedoch einen Mitverschuldensanteil der Klägerin in Höhe von 40% angenommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist bei einer Backstube das Augenmerk der Kunden in erster Linie auf die ausgelegten Waren und nicht auf Gegenstände, welche am Boden liegen, gerichtet. Auch sei bei größerem Kundenandrang möglicherweise die freie Sicht auf den Boden eingeschränkt. Die Pflicht, den Boden frei von Stolperfallen zu halten, bestehe schon vor der Ladenöffnungszeit, wenn Kunden auch zu diesem Zeitpunkt bereits den Laden betreten und Geschäfte abschließen könnten.

Das Oberlandesgericht gehe allerdings von einem Mitverschuldensanteil der Klägerin in Höhe von 40% aus. Ein Kunde, welcher vor den angegebenen Öffnungszeiten den Laden betrete, müsse damit rechnen, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden. Beim Betreten des Ladens hätte die Klägerin daher besonders vorsichtig sein und sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Die Palette sei aufgrund ihrer Struktur und der länglichen Holzplatten gut zu erkennen gewesen.

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg v. 10.01.2017

Aktenzeichen: 4 U 1265/16

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