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Verbraucherrechte: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: Kommission verklagt Deutschland

Die Europäische Kommission hat Deutschland am 17.11.2016 vor dem EuGH wegen unzureichender Einhaltung der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie zu reglementierten Berufen verklagt.

Die Kommission sieht die in der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) geregelte Vereinbarung von Mindest- und Höchsthonoraren als unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen. Elżbieta Bieńkowska, Kommissarin für den Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, sagte: „Mehr als zwei Drittel der Wirtschaftsleistung und der Arbeitsplätze im EU-Binnenmarkt entfallen auf den Dienstleistungssektor. Wenn wir es den Anbietern von Dienstleistungen erleichtern, überall in der EU tätig zu sein, schaffen wir neue Beschäftigungsmöglichkeiten und sorgen dafür, dass die Verbraucher von mehr Auswahl und niedrigeren Preisen profitieren. Zusammen mit den Mitgliedstaaten müssen wir die vielen ungerechtfertigten Hindernisse beseitigen, die Selbstständige und Unternehmer immer noch daran hindern, ihre Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten anzubieten. Deshalb habe ich die Durchsetzung bestehender EU-Rechtsvorschriften zu einer der wichtigsten Prioritären unserer Binnenmarktstrategie gemacht.“

Eine Reihe praktischer Beschränkungen erschwerten die Niederlassung und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der EU: die Tatsache, dass sich der Sitz eines Unternehmens in einem bestimmten gerichtlichen Zuständigkeitsbereich befinden müsse; überzogene Anforderungen hinsichtlich der Beteiligung, beispielsweise dass hundertprozentige der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens von Berufsangehörigen gehalten werden müssen; verbindliche Mindesthonorare; unverhältnismäßige Genehmigungsanforderungen oder Ausschließlichkeitsrechte. Solche Hindernisse für neue Marktteilnehmer seien nicht notwendig, um die hohe Qualität der Dienstleistungen in- und ausländischer Anbieter sicherzustellen. Vielmehr würden sie in der Praxis häufig bewirken, dass die Verbraucher die Dienstleistungen nicht zu wettbewerbsgerechten Preisen in Anspruch nehmen können.

Quelle: EU-Aktuell v. 17.11.2016

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