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Verkehrsrecht: 100.000 EURO Schmerzensgeldteilbeitrags für Querschnittslähmung nach Verkehrsunfal

Klage auf Zahlung eines erstrangigen Schmerzensgeldteilbetrags von 100.000 € wegen einer Querschnittslähmung

Der Kläger begehrte von dem beklagten Haftpflichtversicherer aufgrund seiner bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen einen ersten Schmerzensgeldteilbetrag von 100.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden. Hinsichtlich des Schmerzensgeldteilbetrags war im Termin vor dem Senat klargestellt worden, dass eine offene Teilklage erhoben worden sei und bei einer weiteren Bemessung wiederum der gesamte Sachverhalt ab dem Unfall Berücksichtigung finden solle. Bei dem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn waren alle drei Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert worden. Einer der Insassen war der Kläger, der bei dem Unfall schwer verletzt wurde und insbesondere eine Querschnittslähmung (unterhalb des Halswirbelkörpers C 6) erlitt. Die beiden anderen Insassen erlitten tödliche Verletzungen. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob der Kläger Fahrzeugführer war. Während der Kläger behauptete, er sei lediglich Insasse gewesen, behauptete der Beklagte, der Kläger sei Fahrer gewesen, weshalb ihm Ersatzansprüche aus der Gefährdungshaftung nicht zustünden. Halter des Kfz war der Vater der bei dem Verkehrsunfall getöteten Stiefbrüder.

Die Klage hatte Erfolg.

Rechtliche Beurteilung:

Dem am Unfalltag 23-jährigen Kläger stand nach § 253 Abs. 2 BGB, § 11 Satz 2 StVG ein Schmerzensgeld in einer den Betrag von 100.000 € jedenfalls übersteigenden Höhe zu. Fraglich war allerdings die Zulässigkeit einer entsprechenden Teilklage. Das KG Berlin hat es für zulässig erachtet, dass der Kläger einen erstrangigen Schmerzensgeldteilbetrag von 100.000 € aus einem ihm zustehenden höheren Schmerzensgeld wegen einer Querschnittslähmung eingeklagt hat. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen (Beschl. v. 31.5.2016 – VI ZR 555/14). Im Rahmen einer Teilklage im Schmerzensgeldprozess ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung zumindest zusteht, und später den zuzuerkennenden Betrag für die Verletzung auf die Summe zu erhöhen, die der Verletzte beanspruchen kann, wenn der Umfang weiterer zu erwartender Schäden schließlich feststeht. Der Verletzte kann in diesem Falle statt einer offenen Teilklage neben dem bezifferten Zahlungsantrag einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden zur Sicherung seines zusätzlichen Anspruchs stellen. Ein ziffernmäßiger oder ansonsten individualisierter Teil eines Schmerzensgeldanspruchs kann Gegenstand einer Teilklage sein (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 35. Aufl. 2017, AT VII 1 c). Es besteht auch durchaus ein Bedürfnis für die Zulässigkeit einer solchen Teilklage, insbesondere zur Reduzierung eines Prozessrisikos, das hier hinsichtlich der Beweislast bestand.

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger war Verletzter i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Die geltend gemachten Schäden waren ohne jeden Zweifel “bei dem Betrieb” des bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs entstanden. Der Kläger war Insasse dieses Fahrzeugs, aus dem er infolge des Unfalls geschleudert wurde; er wurde schwer verletzt. Er erlitt insbesondere eine Querschnittlähmung. Der Kläger selbst war unstreitig nicht Halter des Fahrzeugs. Der Verkehrsunfall wurde auch nicht durch höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG n. F. verursacht; auch ein Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG lag nicht vor. Fraglich war lediglich, ob ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG eingriff. Dieser bestimmt, dass die Vorschriften des § 7 StVG nicht gelten, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Dies betrifft insbesondere den Fahrer. Der Beklagte hatte jedoch nicht nachweisen können, dass der Kläger gefahren war. Da ihn für den ihm günstigen Ausnahmetatbestand die Beweislast traf, ging dies zu seinen Lasten.

Die Beklagtenseite ist übrigens gegenüber einer entsprechenden Teilschmerzensklage nicht wehrlos, sondern kann eine negative Feststellungswiderklage hinsichtlich des nicht eingeklagten Teils erheben.

KG Berlin, Urt. v. 27.11.2014 – 22 U 238/13

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