Zum Inhalt springen

Verkehrsrecht: AG Frankfurt: Kostenübernahme für Schienenersatzverkehr wegen Behinderung des Straßenbahnnetzes

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Behinderung des Straßenbahnnetzes durch ein parkendes Fahrzeug zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen kann.

Der Beklagte parkte sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnte. Die Klägerin richtete im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte, einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste ein. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro mit der Begründung, dass sie auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, diesen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorlag und die Klägerin sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Klägerin aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet war, einen Schienenersatzverkehr einzurichten und dass der Beklagte als Verursacher der Störung für diesen Schaden schadensersatzpflichtig ist.

Nach Auffassung des Amtsgerichts nach einer Beweisaufnahme wurden die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten durch Taxis tatsächlich auch durchgeführt und treffen die Rechnungen zu. Ein milderes Mittel als der Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: AG Frankfurt
Erscheinungsdatum: 26.03.2018
Entscheidungsdatum: 25.08.2017
Aktenzeichen: 32 C 3586/16 (72)

Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 5/2018 v. 26.03.2018

Verkehrsrecht: OLG Hamm: Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall: Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen

Schlagwörter: