Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten darf, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.
Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt in einer regionalen Tageszeitung eine Anzeige geschaltet, aus der hervorging, dass seine Kanzlei nach Verkehrsunfällen kostenlose Erstberatungen anbietet. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte ihm daraufhin eine belehrende Ermahnung erteilt, weil nach § 49b BRAO, §§ 34, 4 RVG eine kostenlose Rechtsberatung ohne inhaltliche Qualifizierung anhand der Besonderheiten des Falls oder der den Rechtsrat suchenden Person unzulässig sei.
Gegen den später ergangenen Widerspruchsbescheid hatte der Rechtsanwalt Klage erhoben. Der Brandenburgische Anwaltsgerichtshof (Urt. v. 01.08.2016 – AGH I 2/15) hatte den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung der Rechtsanwaltskammer hatte beim BGH keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BGH schreibt das RVG keine bestimmte Gebühr für eine Erstberatung vor, sondern deckelt sie für Verbraucher auf höchstens 190 Euro. Eine Mindestgebühr, die unter Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO unterschritten werden könnte, sehe das RVG nicht vor. Der BGH habe auch keinen Verstoß gegen §§ 34, 4 RVG erkennen können.
Gericht/Institution: | BGH |
Erscheinungsdatum: | 02.08.2017 |
Entscheidungsdatum: | 03.07.2017 |
Aktenzeichen: | AnwZ (Brfg) 42/16 |
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 16/2017 v. 02.08.2017