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Verkehrsrecht: Bundesgerichtshof: Anzurechnender Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei Abrechnung auf Totalschadenbasis

Leitsätze

1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09 – VersR 2010, 963).
2. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und ggf. bessere Restwertangebote vorzulegen.

 

A.
Problemstellung
Der BGH hatte sich nach einer mehrjährigen Karenzzeit erneut mit der Frage zu befassen, inwieweit der Geschädigte bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens gehalten ist, ein besseres Restwertangebot zu akzeptieren, welches der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auf dem überregionalen Markt generiert hat.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Bei einem Verkehrsunfall wurde der Pkw des Klägers beschädigt. Der von ihm beauftrage Sachverständige benannte in seinem Gutachten vier konkrete Restwertangebote regionaler Aufkäufer. Das höchste Angebot betrug 10.750 Euro. Der Kläger übersandte das Gutachten an den beklagten Haftpflichtversicherer, wo es fünf Tage nach dem Unfall, an einem Samstag, einging. Die kalkulierten Reparaturkosten lagen noch unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. Die Beklagte stellte das Fahrzeug in eine Restwertbörse ein. Es erfolgten fünf Angebote zwischen 15.680 Euro und 20.090 Euro. Die Angebote wurden dem Kläger übersandt. Es erfolgte eine Abrechnung auf Totalschadenbasis unter Anrechnung eines Restwertes von 20.090 Euro mit dem Hinweis, dass der Bieter das Fahrzeug kostenlos bei dem Kläger abholt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er das Fahrzeug bereits für 11.000 Euro verkauft habe. Da die Beklagte die Zahlung der Differenz von 9.090 Euro ablehnte, wurde Klage erhoben.
Das erstinstanzliche Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da der Kläger mit dem Verkauf bereits sieben Tage nach dem Unfall, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Übermittlung eines Restwertangebotes zu geben, gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse sich der Kläger lediglich den tatsächlich erzielten Erlös von 11.000 Euro anrechnen lassen.
Der BGH hat die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der Geschädigte leiste dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis vornehme, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in seinem Gutachten auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Dabei könne er nach gefestigter Rechtsprechung des BGH von einer korrekten Wertermittlung ausgehen, wenn dieser drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt habe.
Der Geschädigte sei weder verpflichtet, über die Einholung des Gutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt im Internet in Anspruch zu nehmen, noch sei er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger vor der Veräußerung des Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, bessere Restwertangebote vorzulegen. Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, höherer Restwert sei zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligatorischen Anstrengungen zugrunde lägen. Es bestehe auch in Anbetracht der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre kein Anlass, dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebotes oder der Schadenminderungspflicht aufzuerlegen, dem Schädiger vor dem Verkauf des Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln.
Der Gesetzgeber habe dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen. Diese gesetzgeberische Grundsatzentscheidung würde anderenfalls unterlaufen. Auch die Beschränkung auf den regionalen Markt als Grundlage für die Ermittlung des Restwertes sei nicht überholt, da es möglich sein müsse, das Fahrzeug bei einer dem Schädiger vertrauten Werkstatt beim Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Dass der Fahrzeughandel über Online-Gebrauchtwagenbörsen üblicher geworden sei, ändere daran nichts.
Anmerkung zu: BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15
Autor: Rainer Wenker, Ass. jur.
Erscheinungsdatum: 25.01.2017
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