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Verkehrsrecht: OLG Oldenburg: Gebrauchtwagenkauf „gekauft wie gesehen“: Kein Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließt, da sie nur für solche Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.

Eine Frau aus dem Emsland hatte von einem Mann aus Wiesmoor einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Das LG Aurich hatte der Frau Recht gegeben.

Das OLG Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Wagen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel hätten Spachtelarbeiten und eine Neulackierung aufgewiesen. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Gericht/Institution: OLG Oldenburg (Oldenburg)
Erscheinungsdatum: 06.10.2017
Entscheidungsdatum: 28.08.2017
Aktenzeichen: 9 U 29/17

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 06.10.2017

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