Verkehrsrecht: Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass ein Lkw-Fahrer keinen Schadensersatz wegen der Beschädigung eines anderen Wagens durch einen aufgewirbelten Stein zahlen muss, wenn den Fahrer kein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht trifft.
Ein auf der Autobahn liegender Stein wurde durch den vorausfahrenden Lkw aufgewirbelt. Er traf die Windschutzscheibe des Autos des Klägers. Deshalb verklagte der Kläger den Fahrer, den Halter und die Haftpflichtversicherung des Lkw auf Schadenersatz.
Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Anspruch. Es habe sich hier um ein „unabwendbares Ereignis“ gehandelt. Den Fahrer des Lkw treffe keine Sorgfaltspflichtverletzung. Er habe nicht auf einer Autobahn, auf der schnell gefahren wird, mit dem Stein rechnen müssen.
In einer Baustelle müsste der Lkw-Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend verringern.
Anders In diesem Fall. Die Straße habe eine gute Asphaltdecke gehabt, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren würden. Zwar habe es in dem Bereich auch eine Baustelle gegeben, diese hätte aber für keine Verschmutzung der Fahrbahn gesorgt. Es habe damit für den Lkw-Fahrer keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gegeben.
Gericht/Institution: LG Nürnberg-Fürth
Erscheinungsdatum: 18.12.2017
Entscheidungsdatum: 30.03.2017
Aktenzeichen: 2 S 2191/16
Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR 38/2017 v. 18.12.2017
Verkehrsrecht: LG München II: Vollkaskoversicherer muß zahlen nach Überfahren einer Bodenschwelle
Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.