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Verkehrsrecht: Unfallregulierung: Vorsicht: Fiktive Totalschadensabrechnung und Differenzumsatzsteuer bei § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB

eitsätze

1. Zur Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils (Anschluss BGH, Urt. v. 09.05.2006 – VI ZR 225/05 – VersR 2006, 987).
2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss BGH, Urt. v. 30.05.2006 – VI ZR 174/05 – VersR 2006, 1088 Rn.11).

 

Orientierungssatz zur Anmerkung

Der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte kann selbst bei Tätigen eines Deckungskaufes mit Ausweis der Umsatzsteuer in Höhe von 19% die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Differenzumsatzsteuer nicht ersetzt verlangen.

 

A.
Problemstellung
Durch das 2. SchadensersatzrechtsänderungsG sollte der Ersatz fiktiver Umsatzsteuer unterbunden werden, die fiktive Kfz-Sachschadensabrechnung im Übrigen aber aufrechterhalten bzw. deren „Fortbildung“ der BGH-Rechtsprechung überantwortet werden. Die Kappung der Umsatzsteuer hatte zur Folge, dass sich Auswirkungen lediglich bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Verbrauchern ergaben, weshalb gegen diese Gesetzesänderung kein Widerstand der Wirtschaft gegeben war. Die vorliegende Entscheidung macht deutlich, dass es in ausgerissenen Ausnahmefällen auch anders sein kann.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die 100%ige Einstandspflicht des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers steht außer Streit. Der Kfz-Sachverständige schätzte beim vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten den Bruttowiederbeschaffungswert auf 7.400 Euro, den Restwert auf netto 1.134,45 Euro. Der Geschädigte schaffte ein Ersatzfahrzeug bei einem Händler zu einem Preis von 5.800 Euro an, der 926.05 Euro Umsatzsteuer enthielt. Einigkeit besteht darüber, dass der vom Kfz-Sachverständigen geschätzte Bruttowiederbeschaffungswert 2,4% Differenzumsatzsteuer enthielt. Der Beklagte zog ungeachtet dessen vom Bruttowiederbeschaffungswert 19% Umsatzsteuer ab und zahlte die Differenz zwischen den Nettogrößen Wiederbeschaffungswert und Restwert i.H.v. 5.084 Euro.
Das Amtsgericht hatte von dem unter Berücksichtigung der Differenzumsatzsteuer ermittelten Nettowiederbeschaffungswert von 7.226,56 Euro (7.400 Euro = 102,4%, somit Differenzumsatzsteuer 173,44 Euro) den Nettorestwert von 1.134,45 Euro abgezogen und einen Wiederbeschaffungsaufwand von 6.092,11 Euro errechnet. Es hat nach Zahlung von 5.084,04 Euro durch die Beklagte die Differenz von 1.008,07 Euro zugesprochen. Das Landgericht hatte lediglich 336.90 Euro zuerkannt, weil es den vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert um die im Fahrzeugerwerb enthaltene Umsatzsteuer von 926,05 Euro gekürzt hatte. Mit der Revision begehrte der Kläger über den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere 926.05 Euro Restwiederbeschaffungsaufwand.
Der BGH hat der Revision des Klägers teilweise stattgegeben.
Zutreffend sei die Verweigerung des Ersatzes von Umsatzsteuer, soweit sie nicht angefallen sei; das Landgericht habe aber nicht beachtet, dass der Kläger den Schaden fiktiv abgerechnet habe. Deshalb sei die vom Bruttowiederbeschaffungswert abzuziehende Umsatzsteuer nicht nach dem tatsächlich erfolgten Erwerb, sondern aus einem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft zu berechnen. Vom Tatrichter sei zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise regelbesteuert nach § 10 UStG oder differenzbesteuert nach § 25a UStG oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden. Nicht zu beanstanden sei, wenn sich der Tatrichter bei der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) an der überwiegender Wahrscheinlichkeit orientiere (BGH, Urt. v. 09.05.2006 – VI ZR 225/05 – RuS 2006, 303; Lemcke, RuS 2006, 304). Daraus ergebe sich der vom Amtsgericht zugesprochene Betrag von 1.008,07 Euro. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision (Beklagte) komme es auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers nur bei der Berechnung des Nettorestwerts des Unfallfahrzeuges an, nicht aber dessen Nettowiederbeschaffungswert. Nicht erheblich sei, dass die bei der Differenzbesteuerung im fiktiven Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene fiktive Umsatzsteuer von der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nicht erfasst würde (BGH, Beschl. v. 25.11.2008 – VI ZR 245/07 – NZV 2009, 134).
Der Geschädigte könne die aufgewendete Umsatzsteuer nicht ersetzt verlangen, weil er vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dazu komme, dass er sich für die fiktive Abrechnung entschieden habe, an der er sich festhalten lassen müsse, wenn die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag nicht überstiegen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Berechnung sei unzulässig. Auf die umstrittene Frage, ob bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten unter Umständen die tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer neben den vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangt werden könne, wenn sich der Geschädigte mit einer Eigen-, Teil- oder Billigreparatur zufrieden gebe (dazu BGH, Urt. v. 03.12.2013 – VI ZR 24/13 – RuS 2014, 98; Lemcke, RuS 2014, 99), komme es hier nicht an. Solche Fallgestaltungen seien schon deshalb nicht vergleichbar, weil die verkehrssichere Teilreparatur nach der Rechtsprechung des BGH unter Umständen gerade Voraussetzung der Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten sei (BGH, Urt. v. 29.04.2008 – VI ZR 220/07 – NZV 2008, 391; BGH, Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 393/02 – BGHZ 154, 395). Überstiegen – wie hier nicht – die konkreten Kosten der nachträglich vorgenommenen Ersatzbeschaffung einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Abrechnung zustehenden Betrag, bliebe es dem Geschädigten unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung überzugehen.
BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15

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