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Verkehrsunfall: Hinterbliebenengeld für den Vater eines getöteten Kindes

Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung sind auch Depressionen, Schlafstörungen,
Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der-Bahn-geworfen-
seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zu Kollaps-Belastungen, in
denen sich nach der Wertung des Gesetzes lediglich das „normale“ Lebensrisiko der
Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht, nicht aus-reichend für die
Annahme eines sogenannten „Schockschadens“. Alleine die von ärztlicher Seite für
notwendig erachtete Behandlung, weil der Tod des Sohnes nicht verarbeitet werden
kann, belegt noch keine nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bestehende
Gesundheitsverletzung. Von wesentlicher Bedeutung bei der Bemessung des
Hinterbliebenengeldes sind dabei die gesundheitlichen und seelischen Beeinträchtigungen
des Klägers. Zu berücksichtigen sind auch die familiären Belastungen,
insbesondere im Verhältnis zu seiner Ehefrau sowie die grobe Fahrlässigkeit des
Unfallverursachers. Es erscheint dabei angemessen, auch das H

Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung sind auch Depressionen, Schlafstörungen,
Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des „Aus-der-Bahn-geworfen-
seins“ und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zu Kollaps-Belastungen, in
denen sich nach der Wertung des Gesetzes lediglich das „normale“ Lebensrisiko der
Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht, nicht aus-reichend für die
Annahme eines sogenannten „Schockschadens“. Alleine die von ärztlicher Seite für
notwendig erachtete Behandlung, weil der Tod des Sohnes nicht verarbeitet werden
kann, belegt noch keine nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bestehende
Gesundheitsverletzung. Von wesentlicher Bedeutung bei der Bemessung des
Hinterbliebenengeldes sind dabei die gesundheitlichen und seelischen Beeinträchtigungen
des Klägers. Zu berücksichtigen sind auch die familiären Belastungen,
insbesondere im Verhältnis zu seiner Ehefrau sowie die grobe Fahrlässigkeit des
Unfallverursachers. Es erscheint dabei angemessen, auch das H

interbliebenengeld
im Bereich des Durchschnitts von 10.000,00 EUR anzusetzen und diesen Durchschnittsbetrag
wegen des besonders schmerzlichen Verlustes eines minderjährigen
Kindes mit messbaren Krankheitsfolgen (Anpassungsstörung und leichte Depression)
auf 15.000,00 EUR zu erhöhen.

Nachzulesen auf der Seite www.rechtsprechung.niedersachsen.de:

OLG Celle, Urt. v. 24.8.2022 – 14 U 22/22