Das LSG Stuttgart hat sich mit der Frage befasst, ob eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis auf der Basis eines Vertrages über eine zahnärztliche gleichberechtigte Gemeinschaftspraxis der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Ein Zahnarzt praktizierte gemeinsam mit einer Kollegin in einer Praxis. Die beiden Ärzte hatten hierfür eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes gegründet und einen „Gesellschaftsvertrag“ abgeschlossen. Dieser legte u.a. fest, dass die Ärztin 30% ihrer Honorare erhielt. Den übrigen Überschuss aus den Einnahmen erhielt ihr Partner, nachdem er von diesen Einnahmen sämtliche Praxisausgaben beglichen hatte. Dazu gehörten u.a. die Miete, der Unterhalt der Praxis – die Praxiseinrichtung gehörte allein dem Zahnarzt – und die Personalkosten. Die beiden Vertragspartner legten fest, dass sie gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt seien. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte der zuständige Sozialversicherungsträger den Arzt dennoch auf, für die Ärztin rückwirkend Sozialabgaben von über 13.000 Euro zu zahlen, da sie abhängig beschäftigt sei.
Die Klage des Arztes ist vor dem SG Freiburg ohne Erfolg geblieben. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das LSG Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. So trage die Zahnärztin kein wirtschaftliches Risiko und sei auch nicht am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis beteiligt. Hinsichtlich der Sprechzeiten und der Urlaubsplanung müsse sie sich mit dem Zahnarzt und dem übrigen Praxispersonal absprechen. Erkranke sie länger als sechs Wochen, habe ihr Kollege die Befugnis, zu Lasten ihres Gewinnanteils einen Vertreter einzustellen. Umgekehrt gelte diese Regelung jedoch nicht.
Das LSG Stuttgart hat auch darauf hingewiesen, dass es typisch sei für „höhere Dienste“, dass die Ärztin keine (Fach-)Weisungen erhalte. Die Freiheit des selbstständigen Unternehmers zeige sich darin jedoch nicht.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Baden-Württemberg |
Erscheinungsdatum: | 06.03.2017 |
Entscheidungsdatum: | 23.11.2016 |
Aktenzeichen: | L 5 R 1176/15 |
Quelle: Pressemitteilung des DAV MedR Nr. 01/2017 v. 06.03.2017