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Versicherungsrecht: Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie: Bessere Aufklärung und Transparenz bei Versicherungen

Der Bundestag hat der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie zugestimmt.

Zukünftig wird jemand, der eine Versicherung abschließen möchte, besser beraten. Auch bei Restschuldversicherungen gibt es mehr Aufklärung und Transparenz.

Schon heute benötigen Vermittler von Versicherungsprodukten eine Erlaubnis ihre Tätigkeit auszuüben. Voraussetzungen für die Erlaubnis sind etwa Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis der notwendigen Sachkunde. Dies gilt künftig auch für Mitarbeiter im Direktvertrieb von Versicherungsunternehmen. Versicherungsvermittler sind darüber hinaus verpflichtet, sich regelmäßig jährlich weiterzubilden. Zudem gelten für sie künftig erweiterte Pflichten zu Information und Dokumentation. Internetseiten, die Versicherungsprodukte vertreiben, werden Versicherungsvermittlern gleichgestellt.

Sog. Restschuldversicherungen dienen der Absicherung eines Darlehens etwa im Krankheitsfall oder bei Arbeitslosigkeit. Viele Kredite werden mittlerweile mit einer teuren Restschuldversicherung angeboten. Häufig entsteht für den Kreditnehmer dadurch der Eindruck, er sei zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet. In der Regel ist dabei nicht der Verbraucher Versicherungsnehmer, sondern die Bank für eine ganze Gruppe von Verträgen. Der Kreditnehmer tritt dann nur in den Vertrag mit ein. Auch in diesen Fällen sind Verbraucher nun wie ein Versicherungsnehmer zu beraten. Und sie erhalten die gleichen Rechte wie ein Versicherungsnehmer, vor allem das Widerrufsrecht. Der Verbraucher soll in der Lage sein, nochmals zu überlegen, ob er die angebotene Versicherung tatsächlich in Anspruch nehmen will.

Außerdem wird das Widerrufsrecht ausgeweitet: Banken müssen ihre Kunden nach einer Woche noch einmal schriftlich über das Widerrufsrecht belehren. Dabei ist dem Kunden das Produktinformationsblatt mit allen wichtigen Informationen zu übermitteln. Insbesondere mit den Kosten der Restschuldversicherung sowie dem Hinweis, dass der Abschluss der Versicherung freiwillig und nicht an den Kredit gekoppelt ist.

Obwohl gesetzlich schon lange vorgeschrieben, war bisher rund ein Viertel der Mitteilungen zum Stand von Lebensversicherungen unvollständig. Kunden sind deshalb klarer und verständlicher zu unterrichten: Einmal im Jahr muss das Versicherungsunternehmen über die Höhe der Überschussbeteiligung Auskunft erteilen. Zum einen über die vereinbarte Leistung zuzüglich Überschussbeteiligung. Ferner über den Betrag, der bei Ablauf des Vertrages und unveränderter Fortführung zur Auszahlung kommt. Anzugeben sind auch die garantierten Überschüsse. Die Aufstellung muss weiterhin die Summe enthalten, die bei Verzicht auf Zahlung weiterer Versicherungsbeiträge ausgezahlt werden würde. Und nicht zuletzt ist der Betrag anzugeben, der bei Kündigung des Vertrages auszuzahlen wäre.

Quelle: BReg, Newsletter Verbraucherschutz Aktuell Nr. 13/2017 v. 06.07.2017

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