Das BVerfG hat entschieden, dass ein muslimischer Angeklagter 300 Euro Ordnungsgeld zahlen muss, weil er sich mit der Begründung „ich erhebe mich nur für Allah“ geweigert hatte, bei der Urteilsverkündung aufzustehen.
Das Ordnungsgeld wurde festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer sich beharrlich geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts zu erheben, und zudem ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Bereits in einer früheren Verhandlung hatte der Beschwerdeführer sich geweigert, sich anlässlich der Vereidigung eines Zeugen zu erheben, und war zudem wiederholt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung, für die Urteilsverkündung aufzustehen, damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für Allah erheben dürfe.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das AG Mannheim nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung des BVerfG war die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) verletzt zu sein. Er habe nicht hinreichend dargetan, dass die – auch auf das mehrmals verspätete Erscheinen gestützte – Verhängung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hätte.
Gericht/Institution: | BVerfG |
Erscheinungsdatum: | 23.11.2017 |
Entscheidungsdatum: | 08.11.2017 |
Aktenzeichen: | 2 BvR 1366/17 |
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 102/2017 v. 23.11.2017