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Haftung des Arbeitnehmers bei schadensgeneigter Arbeit

Die Haftung von Arbeitnehmern ist ein häufiges Thema in der Arbeitswelt, insbesondere bei Tätigkeiten, die mit einem erhöhten Schadensrisiko verbunden sind. Die sogenannte schadensgeneigte Arbeit wirft die Frage auf, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer für Schäden haftet, die während seiner Tätigkeit entstehen. Rechtsanwalt Bernhard von Boehn erläutert die rechtlichen Grundlagen und Schutzmechanismen für Arbeitnehmer in solchen Situationen.

Was bedeutet schadensgeneigte Arbeit?

Schadensgeneigte Arbeit beschreibt Tätigkeiten, bei denen das Risiko eines Schadens aufgrund der Arbeitsumstände oder der Arbeitsmittel besonders hoch ist. Beispiele hierfür sind:

  • Bedienung von Maschinen mit hohem Unfallrisiko
  • Umgang mit wertvollen oder zerbrechlichen Gütern
  • Tätigkeiten mit komplexen technischen Geräten

Diese Arbeiten sind oft Teil des normalen Betriebsrisikos, das der Arbeitgeber zu tragen hat.

Die Haftungsgrundlagen

Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts, insbesondere nach §§ 276, 278, 280 und 823 BGB. Im Arbeitsverhältnis gelten jedoch besondere Einschränkungen:

  1. Verschuldensabhängige Haftung
    • Arbeitnehmer haften nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.
    • Die Haftung wird nach dem Grad des Verschuldens gestaffelt: leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  2. Beschränkung der Haftung
    • Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Haftung von Arbeitnehmern bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit beschränkt, um eine übermäßige Belastung der Arbeitnehmer zu verhindern.
    • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht.
    • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung anteilig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
    • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich in vollem Umfang.

Die Bedeutung des Betriebsrisikos

Ein zentraler Aspekt bei schadensgeneigter Arbeit ist das sogenannte Betriebsrisiko. Dieses Risiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Schäden, die sich aus der typischen Tätigkeit und den Arbeitsbedingungen ergeben, sind Teil des allgemeinen Betriebsrisikos und können dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden, solange er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Haftungsreduzierung bei schadensgeneigter Arbeit

Die Rechtsprechung erkennt an, dass Arbeitnehmer, die schadensgeneigte Arbeiten verrichten, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Dies führt zu einer Reduzierung ihrer Haftung, um den sozialen Schutzgedanken des Arbeitsrechts zu wahren. Eine vollständige Haftungsfreistellung ist möglich, wenn der Schaden ausschließlich auf das betriebliche Risiko zurückzuführen ist.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass die Haftung des Arbeitnehmers bei schadensgeneigter Arbeit stark eingeschränkt ist. Besonders wichtig ist die Abwägung zwischen dem Verschuldensgrad des Arbeitnehmers und dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Die Haftung darf nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer wirtschaftlich überfordert wird.

Fazit

Arbeitnehmer, die schadensgeneigte Arbeiten ausführen, genießen einen besonderen Schutz vor übermäßiger Haftung. Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko, und die Haftung des Arbeitnehmers ist auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Rechtsanwalt Bernhard von Boehn unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen bei der Klärung von Haftungsfragen und sorgt für eine faire Lösung im Einklang mit der Rechtsprechung.

Wenn Sie Fragen zur Haftung bei schadensgeneigter Arbeit haben, kontaktieren Sie uns. Wir bieten kompetente Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.