Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sollte eigentlich das Ende des „gelben Scheins“ einläuten. Seit Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, AU-Daten ihrer Beschäftigten digital bei den Krankenkassen abzurufen. Doch viele Arbeitgeber fordern weiterhin die Papierbescheinigung – zu Recht?
Rechtslage ist eindeutig
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Abs. 1a EFZG) befreit gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die von Vertragsärzten behandelt werden, ausdrücklich von der Pflicht zur Vorlage der Papierbescheinigung. Die Verantwortung für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit liegt nun beim Arbeitgeber, der die Daten elektronisch abrufen muss.
Warum bestehen Arbeitgeber auf Papier?
Arbeitgeber argumentieren häufig mit der BAG-Rechtsprechung zur eingeschränkten Beweiskraft der AU-Bescheinigung – insbesondere im Zusammenhang mit Kündigungen. Die Papierbescheinigung enthält im Gegensatz zur eAU den Namen des ausstellenden Arztes, woraus Arbeitgeber vermeintlich Rückschlüsse ziehen möchten.
Datenschutz spricht gegen Papiervorlage
Der Name des behandelnden Arztes wird bei der eAU aus gutem Grund nicht übermittelt: Datenschutz! Die Krankmeldung enthält sensible Gesundheitsdaten, die besonders schutzbedürftig sind. Die bewusste Nichtübermittlung des Arztnamens soll die Privatsphäre des Arbeitnehmers schützen und eine unzulässige Verarbeitung dieser Information verhindern.
Was tun bei unberechtigten Forderungen?
- Auf die klare Regelung des § 5 Abs. 1a EFZG hinweisen
- Datenschutzrechtliche Bedenken anführen
- Bei anhaltenden Problemen den Betriebsrat oder eine Rechtsberatung einschalten
Fazit
Die routinemäßige Forderung nach Papierbescheinigungen steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung und konterkariert die Digitalisierungsziele im Gesundheitswesen. Arbeitnehmer sollten sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen – der „gelbe Schein“ hat in den meisten Fällen ausgedient.