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Arzthaftung

40 Jahre Erfahrung im Kampf gegen Behandlungsfehler

Wir stellen Waffengleichheit her – für Patienten, die Opfer von Ärzten wurden.

Ein ärztlicher Kunstfehler kann das Leben zerstören. Doch wer gegen Ärzte und Kliniken vorgeht, trifft auf eine „Wagenburg-Mentalität“ und spezialisierte Haftpflichtversicherer. Die sorgfältige Bearbeitung von Fällen der Arzthaftung – insbesondere in der Orthopädie, Chirurgie, Neurologie und Gynäkologie – erfordert nicht nur juristisches, sondern auch medizinisches Verständnis.

Rechtsanwalt Bernhard von Boehn vertritt Sie mit der Erfahrung aus über drei Jahrzehnten. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, um Ihre Chancen zu prüfen.

Unsere Strategie: Der „einfache“ Weg über die Aufklärung

Viele Anwälte stürzen sich sofort auf den Behandlungsfehler (z.B. „Der Schnitt war falsch“). Das ist oft schwer zu beweisen. Rechtsanwalt von Boehn prüft daher primär die fehlerhafte Risiko- und Behandlungsaufklärung.

  • Der Vorteil: Der Arzt muss beweisen, dass er Sie korrekt aufgeklärt hat. Kann er das nicht (oft fehlt die Dokumentation), war der Eingriff rechtswidrig – unabhängig davon, ob er handwerklich gut durchgeführt wurde. Sie erhalten Schadensersatz.

Fokus: Die unnötige Operation (Wirtschaftlichkeit vor Wohl)

Ein häufiges Szenario in unserer Praxis ist die operative Versorgung von Knochenbrüchen, obwohl eine konservative Behandlung (Gips/Schiene) genauso erfolgversprechend gewesen wäre.

  • Das Motiv: Operationen sind für Kliniken lukrativer (Fallpauschalen).
  • Der Fehler: Oft wird dem Patienten suggeriert, die OP sei alternativlos für eine schnelle Belastbarkeit. Verschwiegen werden dabei die spezifischen OP-Risiken (Nervenverletzungen, Infektionen) und die Tatsache, dass in ca. 50 % der Fälle eine zweite Operation zur Metallentfernung nötig wird.
  • Die Konsequenz: Wurden Sie über die konservative Alternative nicht aufgeklärt, haftet der Arzt für alle Folgen der unnötigen OP.

Die Schwerpunkte unserer Tätigkeit

Wir vertreten Sie bundesweit, insbesondere bei schweren Personenschäden, in folgenden Bereichen:

  1. Fehlerhafte Aufklärung: Mangelnde Information über Risiken und echte Behandlungsalternativen.
  2. Orthopädische Fehler: Fehlgeschlagene Hüft-TEP und Knie-TEP (Totalendoprothesen), fehlerhafte Bruchversorgung.
  3. Geburtsschäden: Sauerstoffmangel unter der Geburt, Schulterdystokie (hier prüfen wir Regressansprüche für das gesamte Leben des Kindes).
  4. Chirurgische Fehler: Verletzung von Nerven und Gefäßen, Belassen von Fremdkörpern (Tupfer, Instrumente).
  5. Postoperative Sorgfalt: Übersehen von Infektionen, Thrombosen oder Kompartmentsyndromen.
  6. Diagnosefehler: Das Nichterkennen von Befunden (z.B. Krebsvorsorge, Frakturen im Röntgenbild).

Vor Gericht: Beweislastumkehr erzwingen

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Position der Patienten massiv gestärkt. Wir nutzen diese Instrumente konsequent:

  • Grober Behandlungsfehler: Können wir einen groben Fehler nachweisen (ein Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf), dreht sich die Beweislast um. Nicht mehr Sie müssen beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, sondern der Arzt muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Das ist für die Gegenseite oft unmöglich.
  • Amtsermittlung: Das Gericht darf sich bei unklaren medizinischen Sachverhalten nicht zurücklehnen. Wir achten darauf, dass die Gerichte ihrer Aufklärungspflicht nachkommen und qualifizierte Sachverständige bestellen.

Fallbearbeitung: Wir ermitteln den Sachverhalt

Verlassen Sie sich nicht auf die Arztbriefe. Vor jedem Prozess fordert Rechtsanwalt von Boehn die komplette Patientenakte aller Behandler an – inklusive OP-Berichte, Pflegeprotokolle und Bildgebung.

  • Abgleich mit Leitlinien: Wir prüfen, ob die Behandlung den Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) entsprach. Abweichungen sind oft das erste Indiz für einen Fehler.
  • Nutzung von Gutachten: Wir werten Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) oder der Schlichtungsstellen aus, verlassen uns aber nicht blind darauf, sondern greifen diese bei Fehlern an.

Achtung Verjährungsfalle: Die 3-Jahres-Grenze bei Renten

Grundsätzlich verjähren Ansprüche 3 Jahre nachdem Sie Kenntnis vom Fehler hatten. Spätestens nach 30 Jahren ist absolut Schluss.

Doch Vorsicht: Selbst wenn Sie ein Urteil oder Anerkenntnis haben, verjähren Ihre Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (z.B. monatliche Pflegerente, Verdienstausfallrente) gemäß § 197 Abs. 2 BGB erneut nach 3 Jahren.

Rechtsanwalt von Boehn sichert Sie hier ab: Wir sorgen durch Feststellungsklagen und regelmäßige Verjährungsverzichtserklärungen dafür, dass Ihre Zukunftsschäden dauerhaft durchsetzbar bleiben.

Haben Sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Zögern Sie nicht. Schildern Sie uns Ihren Fall für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Kontakt:

Telefon Hannover: 0511 3003780
Telefon  Burgdorf: 05136 88660

E-Mail: info@von-boehn.de