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Arbeitsrecht: FG Köln: Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob: Abzugsfähigkeit der Kosten als Betriebsausgaben

Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1% des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.

Das FG Köln hat der Klage stattgegeben und sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers anerkannt.

Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim BFH eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt.

Gericht/Institution: FG Köln
Erscheinungsdatum: 15.03.2018
Entscheidungsdatum: 27.09.2017
Aktenzeichen: 3 K 2547/16

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 15.03.2018

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