Mit Urteil vom 5. Juli 2017 (IV ZR 121/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung bei Berufsunfähigkeitsversicherungen die Grenzen der Datenerhebung strikt einhalten müssen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Versicherten hinsichtlich des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Datenschutzes.
Hintergrund der Entscheidung
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Der Versicherer erklärte jedoch die Arglistanfechtung, nachdem er durch Datenerhebung bei Ärzten und Krankenkassen Vorerkrankungen der Klägerin festgestellt hatte. Die Schweigepflichtentbindungserklärung, die die Klägerin unterzeichnet hatte, war weit gefasst und erlaubte umfangreiche Ermittlungen.
Der BGH entschied, dass solche allgemeinen Schweigepflichtentbindungen nicht unbegrenzt vom Versicherer genutzt werden dürfen und die Klägerin auf ihr Recht zur informationellen Selbstbestimmung hingewiesen werden muss.
Kernpunkte der Entscheidung
- Rechtswidrige Datenerhebung:
Der Versicherer darf die Schweigepflichtentbindung nicht verlangen, ohne die Versicherten über alternative Möglichkeiten (wie eine schrittweise Datenerhebung) zu informieren. Andernfalls fehlt es an einer wirksamen Einwilligung (§ 213 VVG). - Arglistanfechtung nur eingeschränkt möglich:
Auch bei rechtswidrig erhobenen Daten muss geprüft werden, ob der Versicherer die Erkenntnisse zur Grundlage seiner Arglistanfechtung machen darf. Ein rein treuwidriges Verhalten des Versicherers kann die Nutzung solcher Daten verhindern. - Schutz der Versichertenrechte:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wiegt schwer und schützt Versicherte vor unangemessener Datenerhebung. Ein weitgehender Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Bedeutung für Versicherungsnehmer
Die Entscheidung unterstreicht, dass Versicherer beim Leistungsfall nicht uneingeschränkt auf Gesundheitsdaten zugreifen dürfen. Versicherte sollten ihre Rechte kennen und prüfen lassen, ob sie durch unzulässige Datenerhebungen benachteiligt wurden.
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