Beamtenrecht: OVG Lüneburg: Entlassung nach NDiszG erfordert kein förmliches Disziplinarverfahren
In seinem Urteil vom 26. Oktober 2010 (19 LD 17/07) bestätigt das OVG die Entlassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Hannovers vom 15. Oktober 2007 (18 A 6683/06). Das nichtförmliche Disziplinarverfahren war nach der NDO eingeleitet und nach Geltung des NDiszG weitergeführt worden. Ein förmliches Disziplinarverfahren wurde nicht eingeleitet. Auf die Rüge des Beklagten führt das Gericht aus:…