Die Bundesregierung hat unter dem Motto „Mehr Fortschritt wagen“ zahlreiche Reformen angestoßen, darunter Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen durch Bürokratieabbau. Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) werden Arbeitgeber nun in wichtigen Bereichen unterstützt, darunter das Nachweisgesetz, das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie die Gewerbeordnung (GewO).
Nach Beschluss des Bundesrats am 18.10.2024 treten die Änderungen ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Im Folgenden beleuchten wir die wesentlichen Neuerungen.
Änderungen im Nachweisgesetz: Arbeitsbedingungen in Textform
Das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmern wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu übermitteln. Diese Anforderung war bisher auf physische Dokumente beschränkt („wet ink“). Mit dem BEG IV wird dies geändert:
- Zukünftig ist die Übermittlung in Textform möglich, etwa per E-Mail.
- Voraussetzung ist, dass die Dokumente zugänglich, speicherbar und druckbar sind und der Arbeitgeber eine Empfangsbestätigung verlangt.
- Eine allgemeine Veröffentlichung reicht nicht; die Übermittlung muss individuell erfolgen.
Praktischer Hinweis: Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass E-Mails mit wesentlichen Arbeitsbedingungen eine Empfangsbestätigung enthalten, um den Zugang rechtlich abzusichern.
Weitere Änderungen im Überblick:
- Altersbefristung im SGB VI:
Altersbefristungen können nun in Textform (§ 41 Abs. 2 SGB VI) und nicht mehr zwingend in Schriftform vereinbart werden. Das erleichtert die Vertragsgestaltung erheblich. - Elternzeitanträge im BEEG:
Elternzeit- und Teilzeitanträge während der Elternzeit können künftig in Textform gestellt werden, was die Kommunikation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutlich vereinfacht. - Arbeitnehmerüberlassung im AÜG:
Arbeitnehmerüberlassungsverträge benötigen keine Schriftform mehr. Die Textform reicht aus, um kurzfristiges Handeln zu erleichtern und Rechtsunsicherheiten zu minimieren. - Arbeitszeugnisse in der Gewerbeordnung:
Mit Einwilligung des Arbeitnehmers können Arbeitszeugnisse elektronisch erteilt werden. Trotz digitaler Signatur bleibt die Möglichkeit zur Schriftform, um bei rückwirkenden Änderungen flexibler zu bleiben.
Fazit
Die Reformen des BEG IV stellen einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung der Arbeitswelt dar. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren von mehr Flexibilität und weniger administrativem Aufwand. Dennoch bleibt das Ziel des Bürokratieabbaus ein langfristiges Projekt, bei dem das BEG IV nur den Auftakt markiert.