Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen
Die Frage, ob Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürfen, sorgt immer wieder für Unsicherheit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in mehreren Urteilen klare Leitlinien vorgegeben, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen beachten sollten.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2016 (Az.: 5 AZR 135/16)
Das BAG entschied, dass bestimmte Zuschläge oder Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können. Allerdings ist diese Anrechenbarkeit an klare Voraussetzungen geknüpft. Das Gericht differenzierte dabei zwischen Zuschlägen, die direkt mit der normalen Arbeitsleistung verbunden sind, und solchen, die einer besonderen Zweckbestimmung dienen.
Welche Zuschläge können auf den Mindestlohn angerechnet werden?
- Sonn- und Feiertagszuschläge
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit können grundsätzlich auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Zahlungen als Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts geleistet werden und keinen besonderen Zweck erfüllen. - Leistungsbezogene Zahlungen
Zahlungen, die direkt mit der normalen Arbeitsleistung zusammenhängen, wie Prämien oder Boni, können ebenfalls auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Welche Zuschläge dürfen nicht angerechnet werden?
- Nachtarbeitszuschläge
Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz dienen Nachtarbeitszuschläge dem Gesundheitsschutz und müssen zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden. Eine Anrechnung ist unzulässig, da diese Zuschläge eine besondere gesetzliche Zweckbestimmung erfüllen. - Zuschläge mit besonderem Zweck
Zuschläge, die ausdrücklich für bestimmte Mehrbelastungen gezahlt werden (z. B. Schichtzulagen oder Erschwerniszulagen), dürfen ebenfalls nicht mit dem Mindestlohn verrechnet werden.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
- Arbeitgeber sollten ihre Lohnstrukturen regelmäßig prüfen, um sicherzustellen, dass der Mindestlohn korrekt eingehalten wird und alle Zuschläge rechtskonform berechnet sind. Bei falscher Anrechnung drohen Nachzahlungen oder Bußgelder.
- Arbeitnehmer sollten ihre Lohnabrechnungen sorgfältig überprüfen, insbesondere wenn Zuschläge als Teil des Mindestlohns ausgewiesen werden. Bei Unsicherheiten kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Fazit
Zuschläge können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht pauschal, sondern hängt von der Art des Zuschlags und dessen Zweckbestimmung ab. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es wichtig, die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen sowie tarifliche oder vertragliche Bestimmungen genau zu kennen.
Wenn Sie Fragen zur korrekten Berechnung des Mindestlohns oder zur Anrechnung von Zuschlägen haben, stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei mit fundierter Expertise zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie kompetent und zuverlässig!