Mit den zunehmenden Extremwetterereignissen gewinnt der Schutz vor Naturkatastrophen an Bedeutung. Überschwemmungen und Starkregen können erhebliche Schäden verursachen, die ohne die passende Versicherung existenzbedrohend sein können. Die Elementarschadenversicherung, oft als Zusatz zur Wohngebäudeversicherung, deckt Überschwemmungsschäden ab – jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt dazu wichtige Klarstellungen für Versicherte.
1. Was deckt die Elementarschadenversicherung ab?
Die Elementarschadenversicherung schützt vor Schäden durch Naturereignisse wie Erdbeben, Erdrutsch, Starkregen und Überschwemmung. Überschwemmungsschäden umfassen dabei Wasserschäden, die durch das Eindringen von Wasser aus überlasteten Flüssen, Bächen oder Kanalisationen auf das Grundstück und in das Gebäude verursacht werden. Doch für eine Schadensdeckung muss klar sein, was im Versicherungsvertrag als „Überschwemmung“ definiert ist.
2. BGH-Rechtsprechung: Wann liegt eine „Überschwemmung“ vor?
Der Bundesgerichtshof hat in einem entscheidenden Urteil vom 21. September 2011 (Az. IV ZR 227/09) definiert, wann ein Überschwemmungsschaden als solcher im Rahmen der Elementarschadenversicherung anzusehen ist. Nach dem Urteil gilt eine Überschwemmung als eingetreten, wenn erhebliche Wassermengen infolge von Starkregen auf dem Grundstück stehen und von außen in das Gebäude eindringen.
Kernpunkte des Urteils:
- Umfang des Wassereintritts: Auch wenn nur eine kleine Menge Wasser ins Gebäude eintritt, kann dies genügen, um als Überschwemmung zu gelten, wenn der Eintritt von einer ungewöhnlichen Ansammlung von Wasser durch ein Naturereignis verursacht wurde.
- Naturereignis als Ursache: Einfache „nasse Keller“ durch z.B. Regen reichen nicht aus – das Wasser muss infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses wie Starkregen oder Flussüberlauf in das Gebäude gelangt sein.
Dieses Urteil gibt Versicherten mehr Klarheit darüber, wann ein Schaden als Überschwemmung anerkannt wird und somit die Versicherung greift.
3. Was bedeutet das für Versicherte?
Dieses BGH-Urteil schafft Klarheit für Versicherte, die bei Schäden durch außergewöhnliche Wassermengen eine stärkere Absicherung erhalten. Versicherte sollten ihre Verträge daraufhin prüfen, ob „Überschwemmung“ klar definiert ist, und gegebenenfalls ihre Police anpassen – insbesondere wenn sie in einer Region mit erhöhtem Risiko für Naturereignisse leben.
4. Spezialisierte Unterstützung: Rechtsanwalt Bernhard von Boehn
Für Betroffene, die mit einer ablehnenden Haltung ihres Versicherers im Hinblick auf Überschwemmungsschäden konfrontiert sind, bietet Rechtsanwalt Bernhard von Boehn spezialisierte Hilfe. Mit seiner umfangreichen Erfahrung im Versicherungsrecht und tiefgehender Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung vertritt er Mandanten engagiert in der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Seine Expertise ist eine wertvolle Unterstützung für alle, die sich gegen ungerechtfertigte Ablehnungen oder Kürzungen zur Wehr setzen müssen.
5. Tipps im Schadensfall
Falls Sie von einem Überschwemmungsschaden betroffen sind, beachten Sie folgende Schritte:
- Schaden dokumentieren: Fotos und Videos des Schadens sowie der Eintrittsstelle des Wassers sind wichtig.
- Schnelle Schadensmeldung: Informieren Sie Ihre Versicherung unverzüglich.
- Ursachen prüfen: Es muss erkennbar sein, dass die Ursache der Überschwemmung auf ein Naturereignis zurückzuführen ist.
Fazit
Das Urteil des BGH stärkt die Rechte der Versicherten und definiert, wann eine Überschwemmung als Elementarschaden anerkannt werden sollte. Bei Unsicherheiten oder Konflikten mit der Versicherung können Betroffene auf die kompetente Unterstützung von Rechtsanwalt Bernhard von Boehn zählen, der ihre Ansprüche engagiert und fachkundig vertritt. Gerade in Zeiten zunehmender Wetterextreme ist es wichtig, abgesichert zu sein und im Schadensfall die richtigen Schritte zu unternehmen.
Dieser Blogbeitrag informiert umfassend über das Urteil und zeigt die Möglichkeit der Unterstützung durch Rechtsanwalt Bernhard von Boehn auf.
Überschwemmungsschäden und die Elementarschadenversicherung: Was Versicherte wissen sollten
Mit den zunehmenden Extremwetterereignissen gewinnt der Schutz vor Naturkatastrophen an Bedeutung. Überschwemmungen und Starkregen können erhebliche Schäden verursachen, die ohne die passende Versicherung existenzbedrohend sein können. Die Elementarschadenversicherung, oft als Zusatz zur Wohngebäudeversicherung, deckt Überschwemmungsschäden ab – jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt dazu wichtige Klarstellungen für Versicherte.
1. Was deckt die Elementarschadenversicherung ab?
Die Elementarschadenversicherung schützt vor Schäden durch Naturereignisse wie Erdbeben, Erdrutsch, Starkregen und Überschwemmung. Überschwemmungsschäden umfassen dabei Wasserschäden, die durch das Eindringen von Wasser aus überlasteten Flüssen, Bächen oder Kanalisationen auf das Grundstück und in das Gebäude verursacht werden. Doch für eine Schadensdeckung muss klar sein, was im Versicherungsvertrag als „Überschwemmung“ definiert ist.
2. BGH-Rechtsprechung: Wann liegt eine „Überschwemmung“ vor?
Der Bundesgerichtshof hat in einem entscheidenden Urteil vom 21. September 2011 (Az. IV ZR 227/09) definiert, wann ein Überschwemmungsschaden als solcher im Rahmen der Elementarschadenversicherung anzusehen ist. Nach dem Urteil gilt eine Überschwemmung als eingetreten, wenn erhebliche Wassermengen infolge von Starkregen auf dem Grundstück stehen und von außen in das Gebäude eindringen.
Kernpunkte des Urteils:
- Umfang des Wassereintritts: Auch wenn nur eine kleine Menge Wasser ins Gebäude eintritt, kann dies genügen, um als Überschwemmung zu gelten, wenn der Eintritt von einer ungewöhnlichen Ansammlung von Wasser durch ein Naturereignis verursacht wurde.
- Naturereignis als Ursache: Einfache „nasse Keller“ durch z.B. Regen reichen nicht aus – das Wasser muss infolge eines außergewöhnlichen Ereignisses wie Starkregen oder Flussüberlauf in das Gebäude gelangt sein.
Dieses Urteil gibt Versicherten mehr Klarheit darüber, wann ein Schaden als Überschwemmung anerkannt wird und somit die Versicherung greift.
3. Was bedeutet das für Versicherte?
Dieses BGH-Urteil schafft Klarheit für Versicherte, die bei Schäden durch außergewöhnliche Wassermengen eine stärkere Absicherung erhalten. Versicherte sollten ihre Verträge daraufhin prüfen, ob „Überschwemmung“ klar definiert ist, und gegebenenfalls ihre Police anpassen – insbesondere wenn sie in einer Region mit erhöhtem Risiko für Naturereignisse leben.
4. Spezialisierte Unterstützung: Rechtsanwalt Bernhard von Boehn
Für Betroffene, die mit einer ablehnenden Haltung ihres Versicherers im Hinblick auf Überschwemmungsschäden konfrontiert sind, bietet Rechtsanwalt Bernhard von Boehn spezialisierte Hilfe. Mit seiner umfangreichen Erfahrung im Versicherungsrecht und tiefgehender Kenntnis der aktuellen BGH-Rechtsprechung vertritt er Mandanten engagiert in der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Seine Expertise ist eine wertvolle Unterstützung für alle, die sich gegen ungerechtfertigte Ablehnungen oder Kürzungen zur Wehr setzen müssen.
5. Tipps im Schadensfall
Falls Sie von einem Überschwemmungsschaden betroffen sind, beachten Sie folgende Schritte:
- Schaden dokumentieren: Fotos und Videos des Schadens sowie der Eintrittsstelle des Wassers sind wichtig.
- Schnelle Schadensmeldung: Informieren Sie Ihre Versicherung unverzüglich.
- Ursachen prüfen: Es muss erkennbar sein, dass die Ursache der Überschwemmung auf ein Naturereignis zurückzuführen ist.
Fazit
Das Urteil des BGH stärkt die Rechte der Versicherten und definiert, wann eine Überschwemmung als Elementarschaden anerkannt werden sollte. Bei Unsicherheiten oder Konflikten mit der Versicherung können Betroffene auf die kompetente Unterstützung von Rechtsanwalt Bernhard von Boehn zählen, der ihre Ansprüche engagiert und fachkundig vertritt. Gerade in Zeiten zunehmender Wetterextreme ist es wichtig, abgesichert zu sein und im Schadensfall die richtigen Schritte zu unternehmen.
Dieser Blogbeitrag informiert umfassend über das Urteil und zeigt die Möglichkeit der Unterstützung durch Rechtsanwalt Bernhard von Boehn auf.