Justizskandal am Landgericht Hannover Urt. v. 19.09.2019 – 19 O 118/15 –
Mit einem Nachwort zum Ausscheiden des Berichterstatters am OLG, Dr. Tonio Stoll zum 31.12.2025
Wenn 24-Stunden-Pflege schlechter bezahlt wird als ein 8-Stunden-Tag
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernhard v. Boehn
Es gibt Urteile, die lassen einen fassungslos zurück. Der Fall meiner Mandantin, einer schwerstgeschädigten Patientin, die aufgrund von Behandlungsfehlern unter ihrer Geburt im Friederikenstift rund um die Uhr auf Pflege angewiesen ist, ist ein solches Beispiel1111. Was das Landgericht Hannover (Az. 19 O 118/15) hier als „angemessene Entschädigung“ für die aufopferungsvolle 24-Stunden-Pflege durch die Mutter definierte, kann nur als Justizskandal bezeichnet werden.
Der Vergleich macht fassungslos: 5.000 € für 8 Stunden vs. Hungerlohn für 24 Stunden
Besonders brisant wird das Urteil durch einen Blick in die Vergangenheit desselben Verfahrens:
Unter dem früheren Vorsitzenden der 19. Zivilkammer, Herrn Richter Schulz (inzwischen Vorsitzender Richter des 11. Zivilsenats am Oberlandesgericht Celle und dort zuständig für Versicherungsrecht), wurde der Klägerin mit Urteil vom 17. März 2015 für das Vorjahr noch ein monatlicher Betrag von 5.006,75 Euro zugesprochen2222.
Das Entscheidende dabei: Dieser Betrag wurde damals für einen Pflegeaufwand von lediglich 8 Stunden ausgeurteilt.
Später stellte sich durch Gutachten heraus, dass die Klägerin tatsächlich 24 Stunden am Tag pflegebedürftig ist. Doch anstatt die Vergütung logisch an den verdreifachten Zeitaufwand anzupassen, vollzog die Kammer unter neuem Vorsitz eine Kehrtwende, die jedem Rechtsempfinden widerspricht.
Die „Kalkulation“ des Landgerichts Hannover: Mehr Arbeit, weniger Geld?
Obwohl unstrittig war, dass die Klägerin nunmehr eine 24-Stunden-Betreuung benötigt, rechnete das Landgericht den Anspruch künstlich klein. Anstatt sich an den früher akzeptierten Tariflöhnen (TVöD) zu orientieren, legte das Gericht plötzlich lediglich den Mindestlohn für Pflege (9,75 €) zugrunde und kürzte die anzuerkennenden Stunden radikal zusammen.
So rechnete das Landgericht den Anspruch kaputt:
Das Gericht unterteilte das Jahr in Tage, an denen die Klägerin eine Tagesförderstätte (GiB) besuchte, und Tage, an denen sie vollständig zu Hause war.
1. Die willkürliche Stundenkürzung:
Besonders perfide war der Umgang mit der Nachtbereitschaft. Obwohl die Mutter auch nachts in ständiger Alarmbereitschaft sein muss, erkannte das Gericht für 7 Stunden Nachtdienst pauschal nur 25 % als Arbeitszeit an.
- An Tagen mit GiB-Besuch (223 Tage/Jahr):
- Aktive Betreuung: 3,00 Stunden
- Rufbereitschaft Nacht (7 Std. x 25%): 1,75 Stunden
- Bezahlt vom Gericht: Nur 4,75 Stunden pro Tag
- An Tagen ohne GiB-Besuch (142 Tage/Jahr):
- Aktive Betreuung: 11,00 Stunden
- Rufbereitschaft Nacht (7 Std. x 25%): 1,75 Stunden
- Bezahlt vom Gericht: Nur 12,75 Stunden pro Tag
(Hinweis: 6 Stunden tägliche Grundpflege wurden zudem pauschal abgezogen, da diese über das Pflegegeld nach SGB XI gedeckt seien).
2. Das beschämende finanzielle Ergebnis:
Auf Basis des Mindestlohns von 9,75 € ergab sich folgende Jahresrechnung:
- 223 Tage x 4,75 Std. x 9,75 € = 10.327,69 €
- 142 Tage x 12,75 Std. x 9,75 € = 17.652,38 €
- Jahresgesamtbetrag: 27.980,07 €
Teilt man dies durch 12 Monate, erhält die Mutter für ihren 24-Stunden-Knochenjob monatlich:
2.331,67 € brutto.
Das Fazit: Während Richter Schulz für 8 Stunden Pflege noch über 5.000 Euro zusprach, billigte dieselbe Kammer für 24 Stunden Pflege später nur noch weniger als die Hälfte zu. Das entspricht einem realen Stundenlohn von ca. 3,20 €.
Die Bestätigung des Skandals durch das OLG Celle (2020)
Wer auf Korrektur in der nächsten Instanz hoffte, wurde zunächst enttäuscht. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle wies die Berufung zunächst per Beschluss gemäß § 522 ZPO zurück und segnete die skandalöse Berechnung des Landgerichts ab.
Zitat aus dem Beschluss des OLG Celle (Az. 1 U 85/19 vom 08.06.2020):
„Zurecht hat das Landgericht – orientierend an dem Mindestlohn „Pflege“ im hier maßgeblichen Zeitraum – einen Betrag von 9,75 € als Stundensatz für die unmittelbare Pflege angenommen […]. Soweit der Senat in der Vergangenheit auch eine Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen für angemessen gehalten hat, hält er daran nicht mehr fest.“
Weiter führte der Senat aus:
„Angemessen ist also im Hinblick auf § 287 ZPO eine pauschale Regelung, wie das Landgericht ausgeführt hat; die Erwägungen teilt der Senat. Das Landgericht hat sich bei der Höhe des Stundensatzes […] zutreffend an den Angaben der Sachverständigen zu der Art der Tätigkeit und der Qualifikation des Tätigen orientiert und ist dabei – bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum – zu einer Vergütung von 9,75 € pro Stunde gelangt.“
„Wir müssen uns der Verantwortung stellen“: Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonio Stoll geht in den Ruhestand
„Neben seiner juristischen Exzellenz war mir Dr. Tonio Stoll stets ein geschätzter Kollege und wichtiger Berater: Im Richterberuf kommt es nicht nur auf das juristische Fachwissen, sondern auch auf Menschlichkeit an“, sagt Stefanie Otte, Presidentin des OLG Celle
„Mit unseren Entscheidungen greifen wir teils massiv in das Leben von Menschen ein“, sagt Dr. Tonio Stoll. „Dieser Verantwortung müssen wir uns stellen.“
Aus der Presssemitteilung des OLG Celle 04.12.2025
Das glückliche Ende: Die Kehrtwende 2023
Es bedurfte eines langen Atems und eines weiteren Verfahrens, bis Gerechtigkeit einzog. Im Urteil vom 04.12.2023 (Az. 1 U 86/22) korrigierte das OLG Celle seine Haltung grundlegend.
Das Gericht erkannte endlich an:
- Stundensätze von 9,75 € sind „unangemessen niedrig“.
- Angehörige dürfen sich als Arbeitgeber anstellen lassen.
- Maßstab ist der TVöD Pflege (TVöD-P).
Statt der beschämenden 2.300 € stehen der Klägerin nun monatliche Beträge zwischen 18.000 € und 22.000 € zu.
Dieses Verfahren zeigt: Es lohnt sich, gegen „Skandal-Urteile“ zu kämpfen, auch wenn der Weg durch die Instanzen steinig ist.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und Dokumentation der Rechtsprechungsentwicklung.
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