Zum Inhalt springen

Verkehrsrecht: Vorschäden in der KFZ-Unfallregulierung und unbrauchbares KFZ-Gutachten

In der Praxis vom Rechtsanwalt Boehn kommt es regelmäßig vor, dass er mit der Unfallregulierung von Kraftfahrzeugschäden beauftragt wird, bei denen das Kraftfahrzeug einen nicht reparierten oder nur teilweise reparierten Unfallschaden aufweist. Diese nicht nach Gutachten regulierten Altschäden stellen praktisch ein kaum zu überwindendes Hindernis dar. Das muss nicht so sein. Die Rechtsprechung hat Wege aufgezeigt. Zentrale Aufgabe fällt da dem Kraftfahrzeugsachverständigen zu.

Das hat das OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18 – im Leitsatz wie folgt formuliert:

1. Welchen Einfluss ein teilreparierter, abgrenzbarer Vorschaden auf den Wiederbeschaffungswert eines bestimmten Fahrzeugs hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in aller Regel nur mit Hilfe sachverständiger Beratung beantworten.
2. Im Einzelfall kann der nicht ausgeführte Teil der Vorschadensreparatur durch einen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert in Höhe der (noch) erforderlichen Reparaturkosten abgebildet werden.

wenn der KFZ-Sachverständige in dem Gutachten Vorschäden aufführt ist der Geschädigte schon in die Falle treten. Obwohl die Rechtsprechung nun schon fast 2 Jahre alt ist hat sie sich nicht bis zu den Kraftfahrzeugsachverständigen rum gesprochen. Die Vorschäden werden entweder nicht oder unzureichend genau aufgeführt. Eine nachvollziehbare Begründung des Einflusses des Vorschadens auf den Wiederbeschaffungswert hat Rechtsanwalt von Boehn noch nicht ein einziges Mal gelesen. Deshalb kann von hier aus auch nicht eine Empfehlung ausgesprochen werden.

Von hier aus kann nur die Möglichkeit aufgezeigt werden, den KFZ-Sachverständigen wegen des unbrauchbaren Gutachtens in die Haftung zu nehmen.

Eins ist aber sicher: Der Geschädigte muß bekannte Vorschäden dem KFZ-Sachverständigen angeben und ihm vorliegende Rchnungen und Gutachten zuleiten!