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Personenschäden: OLG Nürnberg: Reitbeteiligung: 50 % Haftung bei Sturz der Reiterin vom Pferd

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Pferdehalter auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle haftet, welche durch das Pferd verursacht werden.

Die Tatsache, dass eine Pferdehalterin mit einer Reiterin eine sog. Reitbeteiligung abgeschlossen habe, ändere nichts an der Haltereigenschaft. Es sei auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass in diesen Fällen ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Halterin und Reiterin vereinbart worden sei, so das Oberlandesgericht.

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung der geschädigten Reiterin. Diese hatte mit der Beklagten eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie deren Pferd an drei Tagen pro Woche gegen Bezahlung eines Betrages von 100 Euro pro Monat nach Belieben ausreiten durfte. Die Geschädigte stürzte bei einem Ausritt auf der Koppel vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung, wobei das Verhalten des Pferdes für das Unglück ursächlich war. Die Reitbeteiligung ist von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht erfasst.
Die Klägerin hatte Klage zum LG Nürnberg-Fürth erhoben und dort beantragt festzustellen, dass die Beklagte ihr den gesamten Schaden zu ersetzen habe, welcher im Rahmen der unfallbedingt notwendigen ärztlichen Behandlungen entstanden war bzw. noch entstehen wird. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages über die Reitbeteiligung ergebe, dass die Geschädigte und die Beklagte stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.

Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das OLG Nürnberg hat grundsätzlich eine Haftung der Beklagten bejaht, aber lediglich eine Haftungsquote von 50% angenommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ändert die Reitbeteiligung nichts daran, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes war. Sie habe das Bestimmungsrecht über das Tier und trage sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, tierärztliche Behandlungen oder die Versicherung. Die Geschädigte habe hingegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes gezahlt. Für die Haftung des Tierhalters komme es alleine darauf an, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Dies sei hier der Fall, weil das Pferd ohne Grund plötzlich losgerannt sei und es deshalb zu dem Unglück kam.

E sei kein Haftungsausschluss zwischen der Geschädigten und der Beklagten vereinbart worden. Diese Frage sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Haftungsausschluss läge etwa dann vor, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte. Die Reitbeteiligung habe zuvor nur wenige Monate bestanden. Die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, dass etwaige Schäden auch im Hinblick auf die Reitbeteiligung von ihrer Versicherung gedeckt seien.

Die Beklagte haftet aber nur mit einer Quote von 50%. Die Geschädigte sei im Moment des Unfalls Tieraufseherin gewesen. In diesem Fall bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschädigte ein Sorgfaltsverstoß treffe und dieser auch für den Schaden ursächlich geworden sei. Der Geschädigten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Nachdem letztlich der Reitunfall nicht mehr aufklärbar sei, führe dies dazu, dass das vermutete Mitverschulden der Geschädigten an dem Unfall den Anspruch mindere. Das Oberlandesgericht hält eine Quote von 50% für angemessen.

Vorinstanz
LG Nürnberg, Endurteil v. 12.04.2013 – 12 O 7714/12

Gericht/Institution: OLG Nürnberg
Erscheinungsdatum: 04.10.2017
Entscheidungsdatum: 29.03.2017
Aktenzeichen: 4 U 1162/13

Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 29/2017 v. 04.10.2017