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Schadenersatzrecht: LG Köln: Rekordentschädigung wegen Veröffentlichungen aus „Kohl-Tonbändern“

Das LG Köln hat dem ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl auf seine Klagen gegen den Journalisten Heribert Schwan, den Co-Autor Tilman Jens und die Random House Verlagsgruppe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen aus den so genannten „Kohl-Tonbändern“ eine Rekordentschädigung in Höhe von einer Million Euro zugesprochen.

In dem Verfahren ging es um Kohl-Zitate aus dem Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ von Kohls Ex-Biograf Heribert Schwan und dessen Mitautor Tilman Jens, das 2014 im zur Random-House-Gruppe gehörenden Heyne-Verlag erschien. Heribert Schwan hatte den Inhalt von Tonbandmitschnitten mit teils pikanten Äußerungen über andere Politiker unerlaubt veröffentlicht. Die beanstandeten Aussagen stammen aus Gesprächen, die Kohl 2001 und 2002 mit Schwan geführt hatte, damit der Journalist als Ghostwriter die Biografie des Altkanzlers verfassen konnte. Schwan hatte die Gespräche auf Kassette aufgenommen. Helmut Kohl sieht sich durch die Veröffentlichung der Zitate in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Das LG Köln hat alle drei Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. insgesamt 1.000.000 Euro verurteilt. Den Beklagten wurde auch untersagt, 116 Zitate aus dem Buch wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Außerdem hat das Landgericht Heribert Schwan verurteilt, Auskunft über Art, Umfang und Verbleib von Kopien der Tonbänder zu erteilen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist Voraussetzung für die Gewährung einer Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts u.a. eine besondere Schwere des jeweiligen Eingriffs. Dies sei durch zahlreiche Passagen und Zitate im Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ erfüllt, weshalb das Landgericht auch die Entschädigungssumme entsprechend hoch ansetzte. Es handele sich hierbei um die höchste Summe, die bislang wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nach deutschem Recht ausgeurteilt wurde.

Die wörtliche oder sinngemäße Veröffentlichung oder Verbreitung hatte das Landgericht bereits in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich 115 Zitaten entschieden (14 O 315/14). Da es sich bei einem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren nur um eine vorläufige Entscheidung handele, musste der Kläger den Unterlassungsanspruch nunmehr im Hauptsacheverfahren weiter verfolgen, weil die einstweilige Verfügung sonst aufgehoben worden wäre. Ihre vorläufige Entscheidung hat das Landgericht nunmehr auch im Hauptsacheverfahren inhaltlich bestätigt.

Das Landgericht sehe einen entsprechenden Auskunftsanspruch des Klägers zur Vorbereitung eines späteren Herausgabeverlangens gegen den Journalisten Heribert Schwan als gegeben an. Insoweit habe das Landgericht bereits in einem vorangegangenen Prozess entschieden (bestätigt durch den BGH: V ZR 206/14), dass der Beklagte die Original-Tonbänder herauszugeben habe. Dies gelte gleichermaßen für schriftliche, digitale oder in sonstiger Form hergestellte Kopien. Das Teilurteil stelle allerdings nur die erste Etappe in diesem Verfahren dar, da es die Klage auf Herausgabe lediglich vorbereitet (sog. Stufenklage). Zunächst habe der Beklagte auf Grundlage dieses Teilurteils – sobald es rechtkräftig ist – die entsprechende Auskunft zu erteilen. Im Anschluss daran kann der Kläger den Prozess fortführen und die Herausgabe der dann konkret zu bezeichnenden Kopien fordern.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb eines Monats ab ihrer förmlicher Zustellung Berufung bei dem OLG Köln eingelegt werden.

Gericht/Institution: LG Köln
Erscheinungsdatum: 27.04.2017
Entscheidungsdatum: 27.04.2017
Aktenzeichen: 14 O 323/15, 14 O 261/16, 14 O 286/14

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln Nr. 12/2017 v. 27.04.2017

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