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Verkehrsrecht: Haftung bei Verkehrsunfall: Betriebsgefahr bei berührungsloser Unfallverursachung

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Radfahrer, der auf einer schmalen breiten Straße stürzt ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, beweisen muss, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde.

Im Mai 2013 befuhr die seinerzeit 75 Jahre alte Geschädigte mit ihrem Fahrrad einen 3 m breiten Weg. Aus entgegengesetzter Richtung näherte sich die seinerzeit 51 Jahre alte Pkw-Fahrerin mit einem 1,70 m breiten Mercedes-Benz. Noch bevor sich die Beteiligten begegneten, stürzte die Geschädigte. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad bzw. die Geschädigte nicht. Die Geschädigte erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, durch die sie ins Koma fiel. Sie verstarb im September 2014. Von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs verlangten die für die Geschädigte zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse die Erstattung aufgewandter Behandlungs- und Pflegekosten. Diese regulierte die Haftpflichtversicherung außergerichtlich zu einem Viertel. Im Rechtsstreit machen die klagenden Kassen weitere Behandlungskosten i.H.v. ca. 14.000 Euro sowie Pflegekosten i.H.v. ca. 16.000 Euro gegen die Beklagten geltend.

Die Klage – gestützt auf einen auf die Kassen übergegangenen Schadensersatzanspruch der Geschädigten – ist sowohl in der Vorinstanz als auch dem OLG Hamm erfolglos geblieben

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht nicht fest, dass sich die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Geschädigten ausgewirkt hat. Hierzu müsse das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus. Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ausgewirkt habe, müssten im Streitfall die Klägerinnen beweisen, weil es um eine Haftungsvoraussetzung gehe. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Nach der Darstellung der beklagten Fahrerin sei die Geschädigte bereits in einer Entfernung von ca. 30-35 m von ihrem Fahrzeug gestürzt. Hiernach habe das Fahrzeug den Sturz nicht mit veranlasst. Ein abweichender Unfallhergang, nach welchem ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Geschädigten anzunehmen sei, etwa ein vom Beklagtenfahrzeug veranlasstes Ausweichmanöver der Radfahrerin, sei nicht feststellbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 15.11.2016

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