Zum Inhalt springen

Versicherungsrecht: OLG Oldenburg: Zahlungspflicht der Kaskoversicherung bei Unfall mit Auto des Vaters

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Kaskoversicherung für den Unfall bei Überlassen des Autos an einen Dritten auch dann haften muss, wenn der Vater seinem führerscheinlosen Sohn das Auto zwar überlassen hatte, jedoch unter der Bedingung, dass der Freund mit Fahrerlaubnis fahren sollte und nicht der Sohn.

Ein Vater hatte sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden für einen Abend überlassen. Der Sohn hatte noch keinen Führerschein, daher sollte einer der Freunde fahren. Die jungen Männer fuhren zunächst nach Bremerhaven zum Essen und danach nach Rodenkirchen. In den frühen Morgenstunden kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto mit einem am Seitenrand geparkten Fahrzeug kollidierte. Die herbeigerufene Polizei fand den Wagen verlassen vor. Weil verschiedene Verdachtsmomente dafür sprachen, dass absprachewidrig der führerscheinlose Sohn das Auto auf der Rückfahrt gefahren hatte, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Sie war der Meinung, der Vater hätte damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt hätte.

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Versicherung den Schaden von rund 9.000 Euro begleichen muss.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters nicht erwiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug lenken solle. Nur wegen der beiden Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn hätte der Vater nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen müssen, weil sich diese Ermittlungsverfahren auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen hätten. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe aber ein erheblicher qualitativer Unterschied, die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt deutlich höher.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: OLG Oldenburg (Oldenburg)
Erscheinungsdatum: 03.05.2017
Entscheidungsdatum: 22.03.2017
Aktenzeichen: 5 U 174/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 26/2017 v. 03.05.2017

Schreibe einen Kommentar