Zum Inhalt springen

Spontane Anzeigepflicht im Versicherungsrecht

I. Was bedeutet die spontane Anzeigepflicht?

Laut § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und den Bedingungen der D&O-Versicherung (Ziff. B3-1.1) muss der Versicherungsnehmer (VN) nur Fragen beantworten, die der Versicherer (VR) in Textform stellt. Das bedeutet, der Versicherer muss klar und schriftlich fragen, z. B. per Brief, E-Mail oder Fax.

Diese Regel schützt den VN: Er soll nicht aus Versehen wichtige Informationen verschweigen, weil er die Gefahr falsch eingeschätzt hat. Früher musste der VN alle wichtigen Informationen ungefragt nennen, was oft zu Fehlern führte. Gleichzeitig soll der Versicherer durch die Antworten die nötigen Informationen erhalten, um das Risiko richtig einzuschätzen.

Kann der Versicherer trotzdem Ansprüche geltend machen, wenn er nicht alles fragt?

Anfangs dachte man, dass der Versicherer keine Rechte hat, wenn der VN Umstände nicht nennt, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Mittlerweile ist klar: Wenn der VN den Versicherer arglistig täuscht, kann sich der Versicherer trotzdem auf §§ 123, 124 und 142 BGB berufen. Das bedeutet: Wer bewusst etwas verschweigt, riskiert die Aufhebung des Versicherungsvertrags.

Gibt es die spontane Anzeigepflicht noch?

Die frühere Pflicht, alle wichtigen Informationen ungefragt zu nennen, gilt heute nur noch in Ausnahmefällen. Sie ergibt sich aus den Regeln des BGB (z. B. Treu und Glauben, § 242 BGB). Grundsätzlich darf der VN darauf vertrauen, dass der Versicherer alle nötigen Informationen schriftlich abfragt.

Wann muss der VN trotzdem etwas ungefragt mitteilen?

Eine spontane Anzeigepflicht kann entstehen, wenn der VN weiß, dass bestimmte Umstände für den Versicherer wichtig sind, dieser aber nicht danach fragt. Ein Beispiel:

  • Der Versicherer fragt nach bestehenden Tochterunternehmen in den USA. Der VN verneint dies, obwohl er bereits Verhandlungen zum Kauf einer US-Tochtergesellschaft führt.

Während der laufenden Versicherungsperiode

In laufenden Versicherungsverträgen schließen viele Bedingungen spontane Anzeigepflichten aus. Die Pflichten sind oft genau aufgelistet, und es heißt ausdrücklich, dass keine weiteren Pflichten bestehen. Eine spontane Anzeigepflicht kann also erst entstehen, wenn der Vertrag geändert wird oder ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

Fazit:
Eine spontane Anzeigepflicht besteht heute nur noch selten und in besonderen Fällen. Versicherungsnehmer können sich darauf verlassen, dass der Versicherer klar und schriftlich fragt. Wer aber wichtige Informationen bewusst verschweigt, riskiert die Aufhebung des Vertrags.