Reiserücktrittskostenversicherung: Vorliegen einer „unerwartet schweren Erkrankung“ trotz Vorerkrankun
Das AG München hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen besteht, den Versicherten unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Der 77-jährige Kläger besitzt eine Kreditkarte, über die er reisereisrücktrittversichert ist. Gemäß Ziff. 3.4.2.a der Versicherungsbedingungen sind u.a. versicherte Reiserücktrittsgründe Tod, schwerer Unfall…