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Verbraucherrecht: EuGH: Erhöhte Gebühren für 0180-Service-Hotlines unzulässig

Der EuGH hat entschieden, dass Verbrauchern für Anrufe bei 0180-Service-Nummern keine höheren Kosten berechnet werden dürfen als für Telefonate unter ortsgebundenen Festnetznummern.

Das deutsche Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180-Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer (Kosten betragen 0,14 Euro pro Minute für einen Anruf aus dem deutschen Festnetz und 0,42 Euro pro Minute für einen Anruf aus einem Mobilfunknetz).
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main hat comtech vor dem LG Stuttgart auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraxis verklagt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht den EuGH ersucht, vorab die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU – ABl. 2011, L 304, 64) auszulegen. Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.

Der EuGH hat entschieden, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein dürfen als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs.

Nach Auffassung des EuGH ist der Begriff „Grundtarif“ dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Der „Grundtarif“ entspreche im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Sowohl der Zusammenhang, in dem dieser Begriff in der Richtlinie verwendet werde, als auch der Zweck der Richtlinie, der darin bestehe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigten, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn zu verstehen sei. Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen. Soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet werde, sei es zudem unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

Gericht/Institution: EuGH
Erscheinungsdatum: 02.03.2017
Entscheidungsdatum: 02.03.2017
Aktenzeichen: C-568/15

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 21/2017 v. 02.03.2017

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