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Verkehrsrecht: AG München: Rücktritt vom Kaufvertrag: „Passende“ Alufelgen dürfen keine zulassungsrechtliche Prüfung erfordern

AG München: Die Zusage eines Verkäufers, dass die Felgen „passen“, sichert zu, dass sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen.

Der Kläger kaufte am 19.10.2016 über die Internetplattform eBay vom Beklagten vier Alufelgen AMG 20 Zoll zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699 Euro zzgl. Versandkosten in Höhe von 79 Euro. In dem Angebot des Beklagten auf eBay heißt es wörtlich u.a. wie folgt: „Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: […] W207 […]“ sowie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“. Nach Abschluss des Kaufvertrages und Überweisung des Kaufpreises stellte der Kläger fest, dass sich der streitgegenständliche Felgensatz zwar an einem Fahrzeug des Typs W207 montieren lässt. Sowohl Zentrierring als auch Lochkreis sind für das Modell Mercedes W207 geeignet. Der Felgentyp darf allerdings beim Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden. Nachdem der Kläger bereits am 24.10.2016 mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und das von eBay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen wurde, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen Felgen sowie Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bis zum 24.11.2016 auf. Der Beklagte lehnte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2017 eine Rückabwicklung ab. Der Beklagte ist der Ansicht, dass keine Beschaffenheit dahingehend vereinbart wurde, dass die Reifen auch zulassungsrechtlich bedenkenlos gefahren werden können. Das Verwendungsrisiko liege beim Käufer. Es wäre für den Kläger ein leichtes gewesen, nach Rücksprache mit einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler Gewissheit darüber zu erlangen, ob der streitgegenständliche Felgensatz zulassungsrechtlich mit oder ohne weitere Auflagen auf einem Fahrzeug des Typs W207 gefahren werden konnte. Soweit dies unterblieben sei, könne dies nicht dem Beklagten angelastet werden.

Das AG München hat dem Kläger Recht gegeben und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.699 Euro nebst Versandkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Rückgabe der vom Beklagten erworbenen Autofelgen verurteilt.

Indem der (Beklagte) in seinem eBay-Inserat angegeben hat, dass die Felgen u.a. für den Fahrzeug-Typ W207 passend sind, hat er nach Auffassung des Amtsgerichts eine Beschaffenheit dahingehend angegeben, dass die Felgen ohne weiteres auf den entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden können. Anders als der Beklagte meint, entnimmt das Amtsgericht der Beschreibung „passend“ dabei nicht lediglich eine rein technische Bedeutung dahingehend, dass es möglich ist, die entsprechenden Felgen zu montieren. Vielmehr komme der Aussage „passend“ nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont eine darüber hinausgehende Aussage dahingehend zu, dass die Felgen für den entsprechend angegebenen Mercedes-Typ ohne Weiteres geeignet seien und gerade kein besonderes Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden müsse.

Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung scheitere vorliegend auch nicht daran, dass die Parteien einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart haben. Seien in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, sei dies regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gelte.

Das Urteil ist nach Verwerfung vom 08.02.2018 der verspätet eingelegten Berufung rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 25/2018 v. 06.04.2018

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