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Verkehrsrecht: OLG Hamm: Vorfahrt an der Autobahnauffahrt beim „Stop-and-Go-Verkehr“

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vorfahrtsregel des § 18 Absatz 3 StVO, nach der der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen, auch bei sogenanntem „Stop-and-Go-Verkehr“ gilt.

Der Betroffene aus Ludwigshafen wollte im Mai 2017 mit einem PKW vom Rasthof Siegerland auf die Autobahn A 45 in Fahrtrichtung Frankfurt am Main auffahren. Auf der Autobahn staute sich der Verkehr. Der Betroffene konnte nicht vollständig auf die Fahrbahnspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrbahn stehen. Beim Anfahren übersah ihn der nachfolgende Sattelzug. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, ohne dass Personenschaden entstand.

Das AG Siegen hat den Betroffenen geführten Bußgeldverfahren hat das AG Siegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn – Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO – zu einer Geldbuße von 110 Euro verurteilt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil war vorläufig erfolgreich.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergeben die bisherigen Feststellungen keinen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO. Die Vorfahrtsregel des § 18 Abs. 3 StVO, nach der der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen, gelte auch bei sog. „Stop-and-Go-Verkehr“. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in der Weise zum Stehen gekommen sei, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen sei, finde diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr. Fahrzeugführer, die in dieser Situation auf die Fahrbahn einer Autobahn aufgefahren, hätten aber das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten.

Wie schon die gesetzliche Formulierung „Vorfahrt“ zeige, müsse allerdings ein Mindestmaß an Bewegung im Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn herrschen, da ansonsten nicht von einer „Fahrt“ gesprochen werden könne. Stehe der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn, gebe es keine „Vorfahrt“, die Vorrang haben könne. Das bedeute allerdings nicht, dass schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn – und sei er zeitlich auch noch so kurz – bereits die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO keine Geltung mehr beanspruchen könne. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen sei, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen sei, sei das der Fall.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe der Sattelzug hinter dem Betroffenen gestanden, ohne dass das Amtsgericht konkrete Feststellungen zur Dauer dieser Standzeit getroffen habe. Aus der Beweiswürdigung ergebe sich allerdings, dass der als Zeuge vernommene Fahrer des Sattelzuges bekundet habe, dass er etwa 3-4 Minuten gestanden habe. Sollte tatsächlich eine so lange Standzeit geherrscht haben, so habe der Betroffene die Vorfahrt des Sattelzuges nicht missachten können. Dabei mache es für die Regelung des §18 Abs. 3 StVO keinen Unterschied, ob der Betroffene bereits ganz oder nur teilweise auf der Fahrbahn eingefädelt gewesen sei.

Das Amtsgericht habe daher in der neuen Verhandlung aufzuklären, inwieweit sich der Lkw in einer Fahrbewegung befunden habe, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn gewechselt sei. Dabei sei ggf. auch aufzuklären, ob der Betroffene gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe, weil er so dicht vor dem (stehenden) Sattelzug auf den rechten Fahrstreifen aufgefahren sei, dass dessen Fahrer ihn wegen des sog. „toten Winkels“ eines LKW-Fahrers nicht unmittelbar habe wahrnehmen können.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: OLG Hamm
Erscheinungsdatum: 24.05.2018
Entscheidungsdatum: 03.05.2018
Aktenzeichen: 4 RBs 117/18

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 24.05.2018

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