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Verkehrsrecht: Autogas weiter begünstigt

Gas-Steuerbegünstigung wird verlängert.

Die Energiesteuerermäßigung von Erdgaskraftstoff soll beibehalten werden.

Eigentlich wäre die Steuerbegünstigungen für komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie für Flüssiggas Ende des Jahres 2018 ausgelaufen. Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BT-Drs. 18/11493 – PDF, 1,3 MB) will die Bundesregierung einem Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages nachkommen und die Energiesteuerermäßigung grundsätzlich fortführen. Die Steuerbegünstigung für Compressed Natural Gas (CNG) und Liquefied Natural Gas (LNG) wird bis Ende 2026 verlängert, soll aber bereits ab 2024 sukzessive sinken.

Außerdem gibt es Neuregelungen im Bereich der Elektromobilität. Zum Beispiel sollen im Öffentlichen Personennahverkehr eingesetzte Elektro- und Plug-in-Hybridbusse steuerlich mit dem bereits geförderten Schienenbahn- und Oberleitungsomnibusverkehr gleichgesetzt werden. Damit werde der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor Rechnung getragen, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Die Entlastung soll 9,08 Euro pro Megawattstunde betragen. Da es sich um eine Beihilfe handelt, ist eine Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission erforderlich.

Schiffe, die in Werften liegen, sollen keine Vergünstigung bei der Stromsteuer erhalten. Die Vergünstigung wird auf Schiffe beschränkt, die einen Liegeplatz im Hafen nutzen und von der Landseite Strom beziehen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 159 v. 16.03.2017

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