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Verkehrsrecht: Haftung bei Verstoß eines Radfahrers gegen Rechtsfahrgebot

Das OLG Frankfurt hat auf die erhöhten Sorgfaltsanforderungen hingewiesen, die einen Fahrradfahrer treffen, der einen Fahrrad-Schutzstreifen entgegen der Fahrtrichtung befährt.

Der beklagte Fahrradfahrer fuhr in Gegenrichtung auf einem Fahrrad-Schutzstreifen in der belebten Innenstadt von Frankfurt a.M.. Seine Geschwindigkeit betrug 10-12 km/h. Der Kläger wollte als Fußgänger diesen Schutzstreifen in der Nähe eines Fußgängerüberweges überqueren. Bei diesem Versuch wurde er von dem Fahrrad des Beklagten niedergerissen. Beide Parteien hatten sich vor dem Unfall nicht wahrgenommen. Der Kläger stürzte und erlitt u.a. einen schmerzhaften Gelenkbruch. Der Beklagte ist nicht haftpflichtversichert. Der Kläger nahm den Beklagten auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz in Anspruch.
Das LG Frankfurt hatte dem Kläger Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 Euro sowie weiteren Schadensersatz zugesprochen. Der Unfall sei auf ein ganz überwiegendes Fehlverhalten des Fahrradfahrers zurückzuführen..

Das OLG Frankfurt hat die hiergegen gerichtete Berufung für unbegründet gehalten. Der Beklagte hat auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin seine Berufung zurückgenommen.

Das Oberlandesgericht hat in diesem Hinweisbeschluss betont, dass der Beklagte den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig genutzt habe. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löse eine gesteigerte Sorgfaltspflicht aus. Der Beklagte habe deshalb insbesondere darauf achten müssen, ob Fußgänger von – aus seiner Sicht links – die Straße überqueren wollten. Diese Fußgänger müssten nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen. Dies gelte in besonderer Weise im Bereich einer Einbahnstraße, da dort kein Autoverkehr von rechts drohe.

Außerdem müssten Fahrradfahrer in der Innenstadt grundsätzlich ihre Fahrweise auf ein erhöhtes Fußgängeraufkommen einrichten.

Der Beklagte sei zudem in der konkreten Situation zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen. Dies sei hier bei der Geschwindigkeit von 10-12 km/h nicht möglich gewesen.

Da der Beklagte über keine Haftpflichtversicherung verfüge, hafte er persönlich für die Unfallfolgen. Den klagenden Fußgänger treffe jedoch ein Mitverschulden von 10%, da er die Straße nicht auf dem 68 m von der Unfallstelle entfernten Fußgängerüberweg überquert habe.

Erscheinungsdatum: 19.06.2017
Entscheidungsdatum: 09.05.2017
Aktenzeichen: 4 U 233/16

Vorinstanz
LG Frankfurt, Urt. v. 19.08.2016 – 208 O 88/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt v. 19.06.2017

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