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Waschstraßenfall: BGH: Betreiber haftet

In einem wegweisenden Urteil vom 21. November 2024 (Az. VII ZR 39/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Betreiber einer Portalwaschanlage für Schäden an einem serienmäßig ausgestatteten Fahrzeug haftet, wenn diese auf die Konstruktion der Anlage zurückzuführen sind. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Fahrzeughaltern und stellt klar, dass Betreiber von Waschanlagen umfassende Verkehrssicherungspflichten haben.

Der Fall

Ein Fahrzeughalter fuhr mit seinem serienmäßig ausgestatteten Range Rover Sport in eine Portalwaschanlage. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßige Heckspoiler des Fahrzeugs abgerissen, was zu erheblichen Schäden führte. Der Betreiber der Waschanlage verweigerte die Haftung und verwies auf Aushänge in der Anlage, die angeblich auf die Haftungsbeschränkung für Anbauteile hinwiesen.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte fest, dass der Betreiber der Waschanlage für den Schaden haftet, da die Schadensursache in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegt. Wichtige Punkte des Urteils:

  1. Schutzpflicht des Betreibers:
    Der Betreiber einer Waschanlage ist verpflichtet, Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu bewahren. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst insbesondere die Konstruktion der Anlage.
  2. Keine ausreichenden Hinweise:
    Die in der Waschanlage angebrachten Schilder, die auf Haftungsbeschränkungen hinwiesen, waren nicht ausreichend. Insbesondere war die Formulierung missverständlich, da sie nur nicht serienmäßige Anbauteile betraf. Kunden konnten daher darauf vertrauen, dass serienmäßige Fahrzeugteile wie der Heckspoiler sicher durch die Waschanlage gelangen.
  3. Konstruktionsbedingte Inkompatibilität:
    Die Anlage war nicht für Fahrzeuge mit serienmäßigen Heckspoilern geeignet. Dieses Risiko liegt vollständig im Verantwortungsbereich des Betreibers, der die Anlage entsprechend hätte anpassen oder Fahrzeuge mit solchen Merkmalen ausschließen müssen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil zeigt, dass Betreiber von Waschanlagen eine hohe Verantwortung für die Sicherheit der Fahrzeuge tragen. Insbesondere müssen sie sicherstellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind, und gegebenenfalls klar und unmissverständlich darauf hinweisen, wenn bestimmte Fahrzeugtypen ausgeschlossen sind.

Rechtsanwalt Bernhard von Boehn, Fachanwalt für Verkehrsrecht, unterstützt Sie kompetent bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Ob Schäden in Waschanlagen oder andere verkehrsrechtliche Anliegen – vertrauen Sie auf seine langjährige Erfahrung und Expertise.

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