In einem wichtigen Urteil vom 2. Juli 2024 (Az. VI ZR 211/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei der Abrechnung eines Totalschadens im Zusammenhang mit Leasingfahrzeugen gestellt werden. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für Leasingnehmer und Leasinggeber sowie für die Regulierung von Verkehrsunfällen mit Totalschäden.
Der Fall
Ein Leasingfahrzeug erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Die Klägerin, die als Leasingnehmerin handelte, verkaufte das beschädigte Fahrzeug zu einem Restwert von 13.800 Euro, wie es ein Gutachten festgelegt hatte. Der Haftpflichtversicherer der Gegenseite verwies jedoch auf ein höheres Angebot von 22.999 Euro, das über eine Internet-Restwertbörse eingeholt worden war, und kürzte entsprechend die Schadensersatzleistung. Die Klägerin machte die Differenz von 9.199 Euro geltend.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Klage ab und formulierte zentrale Grundsätze:
- Restwertermittlung im gewerblichen Kontext:
Gewerblich tätige Geschädigte, wie etwa Leasinggeber, sind verpflichtet, sich über marktübliche Restwertangebote zu informieren. Die Nutzung internetbasierter Restwertbörsen gilt dabei als zumutbar und erforderlich, insbesondere wenn diese höhere Restwertangebote hervorbringen. - Darlegungs- und Beweislast:
Der Leasingnehmer, der Ansprüche des Leasinggebers geltend macht, muss nachweisen, dass der tatsächlich erzielte Restwert dem marktüblichen Wert entspricht. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin diesen Nachweis nicht erbringen. - Wirtschaftlichkeitsgebot:
Die Verwertung des Unfallfahrzeugs muss unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vernunft erfolgen. Ein deutlich höheres Angebot, das ohne großen Aufwand zugänglich ist, darf nicht unbeachtet bleiben. - Subjektbezogene Betrachtung:
Die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, insbesondere im gewerblichen Bereich, spielen eine zentrale Rolle. Für Leasingfahrzeuge wird diese Perspektive auf den Leasinggeber übertragen, der die Eigentumsrechte am Fahrzeug hat.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die erhöhten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei der Schadensregulierung von Leasingfahrzeugen. Besonders in Fällen eines Totalschadens müssen sowohl Leasingnehmer als auch Leasinggeber darauf achten, dass marktübliche Restwertangebote berücksichtigt werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot erfordert die Nutzung zugänglicher Plattformen wie Restwertbörsen.
Rechtsanwalt Bernhard von Boehn, Fachanwalt für Verkehrsrecht, steht Ihnen in solchen Fällen kompetent zur Seite. Mit seiner Expertise können Sie sicherstellen, dass Ihre Ansprüche korrekt ermittelt und erfolgreich durchgesetzt werden.
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Beratung!