Arbeitsrecht: AGG-Entschädigung:
Kann eine verspätete Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung „geheilt“ werden?
Ein aktueller Fall vor dem Arbeitsgericht Hannover und die kritische Analyse der Entscheidung.
In einem aktuellen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover (Az. 4 Ca 184/25 Ö) ging es um die Frage, ob ein schwerbehinderter Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nicht sofort, sondern erst nach dem Vorstellungsgespräch beteiligt hat.
Das Gericht wies die Klage ab2. Doch diese Entscheidung wirft juristisch brisante Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Beweislastumkehr des § 22 AGG. Im Folgenden fassen wir das Urteil zusammen und lassen Rechtsanwalt Bernhard von Boehn, der Berufung eingelegt hat, den Fall rechtlich einordnen.
Der Sachverhalt: Verspätete Meldung im Bewerbungsprozess
Der Kläger, ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60, bewarb sich im April 2025 auf eine Stelle als IT-Systembetreuer bei einer gesetzlichen Krankenkasse3. Obwohl er seine Schwerbehinderung im Bewerbungsportal angab, wurde die im Hause gebildete Schwerbehindertenvertretung zunächst nicht informiert.
Erst einen Tag nach dem Vorstellungsgespräch informierte der Arbeitgeber die SBV per E-Mail über das Gespräch und bat um Zustimmung zur Absage, da der Kandidat fachlich nicht infrage käme. Die SBV stimmte der Absage zu, kritisierte jedoch das Vorgehen und mahnte für die Zukunft stichhaltigere Protokolle an.
Der Kläger forderte daraufhin eine Entschädigung wegen Diskriminierung, da die gesetzlich vorgeschriebene unverzügliche Unterrichtung der SBV (§ 178 Abs. 2 SGB IX) unterblieben war.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover
Das Arbeitsgericht Hannover erkannte zwar an, dass ein Verfahrensfehler vorlag.
- Indiz für Benachteiligung: Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte die SBV nicht – wie gesetzlich gefordert – unverzüglich (also sofort nach Eingang der Bewerbung) unterrichtet hatte. Dieser Verstoß ist grundsätzlich ein Indiz, das eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lässt (§ 22 AGG).
- Widerlegung der Vermutung: Dennoch wies das Gericht die Klage ab. Die Begründung: Der Arbeitgeber habe die Vermutung der Diskriminierung widerlegt. Da die SBV nach dem Gespräch informiert wurde und der Absage zustimmte, habe sie ihr Beteiligungsrecht – wenn auch spät – wahrnehmen können. Das Gericht schloss daraus, dass die Entscheidung ausschließlich auf Eignung und Befähigung beruhte.
Anmerkung von Rechtsanwalt Bernhard von Boehn
Rechtsanwalt Bernhard von Boehn, Fachanwalt für Arbeitsrecht, vertritt den Kläger in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Er hält das Urteil für rechtsfehlerhaft und warnt vor einer Aushöhlung der Rechte schwerbehinderter Bewerber.
„Das Urteil verkennt den Schutzzweck des Gesetzes“
„Das Arbeitsgericht Hannover hat zwar den Verstoß gegen § 178 SGB IX korrekt festgestellt, zieht daraus aber die falschen Schlüsse. Die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung dient dazu, der Schwerbehindertenvertretung eine effektive Einflussnahme auf das Verfahren zu ermöglichen – und zwar vor einer Vorfestlegung des Arbeitgebers.“
1. Keine Heilung durch nachträgliche Zustimmung
„Ein Verfahrensfehler, der eine Diskriminierungsvermutung begründet, kann nicht einfach dadurch ‚geheilt‘ werden, dass die SBV nachträglich eine Unterschrift unter eine bereits getroffene Entscheidung setzt. Die E-Mail des Arbeitgebers zeigt eindeutig, dass die Entscheidung zur Absage bereits gefallen war, bevor die SBV überhaupt kontaktiert wurde.“
2. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist eindeutig
„Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und herrschender Meinung in der Literatur beseitigt eine nachträgliche Zustimmung der SBV die Indizwirkung des § 22 AGG nicht. Wer die SBV erst ins Boot holt, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, hat den Anschein der Diskriminierung eben nicht widerlegt.“
3. Der „Ach-ja-Moment“ im Vorstellungsgespräch
„Besonders gravierend ist, dass die Gesprächspartner im Interview überrascht auf die Erwähnung der Schwerbehinderung reagierten. Dies belegt, dass die Information trotz Angabe im Portal intern nicht weitergegeben wurde. Genau das soll die frühzeitige Einschaltung der SBV verhindern. Dass das Gericht diesen Umstand ignoriert und eine ‚Widerlegung‘ der Diskriminierung annimmt, ist rechtlich nicht haltbar.“
Fazit und Ausblick
Rechtsanwalt von Boehn hat gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingelegt. Ziel ist es, eine Entschädigung von mindestens 5.337,50 € (1,5 Bruttomonatsgehälter) für den Mandanten zu erstreiten und höchstrichterlich klären zu lassen, dass Verfahrensrechte von Schwerbehinderten nicht zur bloßen Formalität degradiert werden dürfen.
Für Arbeitgeber gilt weiterhin: Die Schwerbehindertenvertretung ist unmittelbar nach Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen zu unterrichten. Ein „Nachholen“ dieser Pflicht nach dem Vorstellungsgespräch ist risikobehaftet und schützt im Ernstfall nicht vor Entschädigungsansprüchen.
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Rechtsanwalt von Boehn steht Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover zur Seite.
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