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OEG: Taten im Straßenverkehr

Die Reform des Opferentschädigungsrechts hat auch den Bereich der Gewalttaten im Straßenverkehr berücksichtigt. Bisher war es nach dem alten Opferentschädigungsgesetz (OEG) problematisch, Leistungen für Taten zu beanspruchen, die durch den Einsatz eines Fahrzeugs verübt wurden. Dies betraf insbesondere Anschläge wie den auf den Berliner Breitscheidplatz, bei dem ein Fahrzeug als Waffe eingesetzt wurde.

Mit der Neuregelung im Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV), das ab dem 1. Januar 2024 gilt, werden solche Fälle explizit erfasst:

  1. Anspruch auch bei Gewalttaten durch Fahrzeuge:
    • Taten, die vorsätzlich durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers begangen werden, sind nun anspruchsberechtigt.
    • Dies schließt auch Fälle ein, bei denen der Täter ein Fahrzeug bewusst als Waffe einsetzt, um Menschen zu schädigen.
  2. Entschädigung aus mehreren Quellen:
    • Neben den Ansprüchen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht können weiterhin Ansprüche aus dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach dem Pflichtversicherungsgesetz geltend gemacht werden.
  3. Keine Einschränkungen bei der Anspruchsberechtigung:
    • Der bisherige Ausschluss solcher Taten aus dem OEG wurde aufgehoben. Opfer können somit Leistungen wie Heilbehandlung, Renten oder Schmerzensgeld beantragen, auch wenn die Tat durch ein Fahrzeug begangen wurde.

Diese Änderung reagiert auf die Erfahrungen aus der Vergangenheit, insbesondere die unzureichende finanzielle Absicherung bei schwerwiegenden Taten im Straßenverkehr. Sie ermöglicht Opfern und Hinterbliebenen, Unterstützung zu erhalten, unabhängig davon, welches Mittel der Täter zur Tatverwirklichung genutzt hat.