Verkehrsunfall: Verdienstausfall nach Umschulung

Weniger Gehalt nach unfallbedingter Umschulung: Muss die gegnerische Versicherung die Differenz zahlen?


Ein schwerer Verkehrsunfall reißt Betroffene oft jäh aus ihrem gewohnten Leben.

Neben den körperlichen Schmerzen und der Heilungsphase steht oft die bange Frage im Raum: Wie geht es beruflich weiter?

Wenn die Verletzungen so schwerwiegend sind, dass der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, ist eine Umschulung oft der einzige Weg zurück in das Arbeitsleben. Doch was passiert, wenn man im neuen Beruf – trotz erfolgreicher Umschulung – deutlich weniger verdient als im alten Job? Bleibt der Geschädigte auf diesem finanziellen Verlust sitzen?

Die gute Nachricht vorweg: Nein. Die Einkommensdifferenz ist grundsätzlich erstattungsfähig.

In diesem Beitrag erklären wir, warum die gegnerische Haftpflichtversicherung für diesen sogenannten Verdienstausfallschaden aufkommen muss und welche rechtlichen Grundlagen dafür gelten.

Der Grundsatz: Die Wiederherstellung des Zustands ohne Unfall Das Schadensersatzrecht folgt einem klaren Prinzip: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis (der Unfall) nicht eingetreten wäre.

Nach § 842 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden alle Nachteile in der Erwerbsfähigkeit. Das Gesetz und die Rechtsprechung (u.a. OLG Bamberg oder Thüringer OLG) sind hier eindeutig:

Ein Erwerbsschaden liegt vor, wenn der Verletzte seine Arbeitskraft unfallbedingt nicht mehr wie zuvor verwerten kann.

Dazu gehört nicht nur der Verdienstausfall während der Krankschreibung, sondern auch ein dauerhaft geringeres Einkommen nach einer Umschulung.

Umschulung und Schadensminderungspflicht Häufig versuchen Versicherer einzuwenden, dass der Geschädigte durch die Wahl eines schlechter bezahlten neuen Berufs selbst für den Schaden verantwortlich sei. Das ist jedoch meist nicht haltbar, solange der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nachkommt.

Das bedeutet:

Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des Zumutbaren an einer Umschulung teilzunehmen, um seine verbliebene Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen (vgl. BGH VI ZR 78/52).

Wenn der Geschädigte eine objektiv sinnvolle und chancenreiche Umschulung absolviert, muss die Versicherung nicht nur die Kosten der Umschulung tragen, sondern auch den verbleibenden Verdienstausfall ersetzen (vgl. Thüringer OLG 4 U 1350/98).

Kurz gesagt: Wenn Sie alles Zumutbare tun, um wieder zu arbeiten, und dennoch weniger verdienen als zuvor, muss die gegnerische KH-Versicherung die Differenz als Dauerschaden ausgleichen.

Wie wird der Schaden berechnet? Die Berechnung des Schadens erfolgt über die sogenannte Differenzmethode. Hierbei werden zwei Szenarien verglichen:

Das hypothetische Nettoeinkommen: Was würden Sie heute und in Zukunft verdienen, wenn der Unfall nicht passiert wäre (inklusive wahrscheinlicher Gehaltserhöhungen und Karriereschritte)?

Das tatsächliche Nettoeinkommen: Was verdienen Sie im neuen Beruf nach der Umschulung tatsächlich?

Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ist der zu ersetzende Schaden.

Wichtig: Bei der Berechnung müssen Details wie Steuern, Sozialabgaben und eventuell „ersparte berufsbedingte Aufwendungen“ (z.B. Fahrtkosten, die nun wegfallen) berücksichtigt werden.

Fazit: Ihr Recht auf Ausgleich Wer unverschuldet in eine Situation gerät, in der der alte Beruf nicht mehr möglich ist, soll finanziell nicht schlechter gestellt werden. Die Rechtsprechung schützt Unfallopfer hier umfassend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Lücke zwischen dem „alten“ (fiktiven) Gehalt und dem neuen, niedrigeren Gehalt schließen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Berechnung von Erwerbsschäden ist komplex und einzelfallabhängig.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Berechnung?
Die korrekte Bezifferung des hypothetischen Einkommens und der Abzugspositionen ist oft Streitpunkt mit Versicherungen.

Checkliste um diesen Anspruch geltend zu machen?

Sie können diese Liste einfach abhaken und die entsprechenden Kopien in einer Mappe zusammenstellen.

1. Unterlagen zum „alten“ Beruf (Vor dem Unfall) Ziel: Nachweisen, was Sie ohne den Unfall heute voraussichtlich verdienen würden.

[ ] Arbeitsvertrag (Alt): Der Vertrag, der zum Zeitpunkt des Unfalls bestand.

[ ] Gehaltsabrechnungen: Die Abrechnungen der letzten 12 Monate vor dem Unfall. (Wichtig, um Schwankungen, Boni oder Überstunden zu erfassen).

[ ] Steuerbescheide: Die Einkommensteuerbescheide der letzten 1-2 Jahre vor dem Unfall.

[ ] Nachweise über Sonderzahlungen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen (falls nicht explizit in den Monatsabrechnungen ersichtlich).

[ ] Informationen zur Gehaltsentwicklung:

Gibt es Tarifverträge, die Gehaltserhöhungen vorgesehen hätten?

Stand eine Beförderung an? (Gibt es dazu E-Mails, Gesprächsnotizen oder Zeugen?)

Wie haben sich die Gehälter von Kollegen in vergleichbarer Position entwickelt?

2. Unterlagen zur Umschulung & Gesundheit Ziel: Nachweisen, dass die Umschulung notwendig und der Einkommensverlust unfallbedingt war.

[ ] Ärztliche Atteste: Belege darüber, dass der alte Beruf aus medizinischen Gründen dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann.

[ ] Bescheide der Sozialträger: Unterlagen der Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit, die die Umschulung bewilligt/angeordnet haben.

[ ] Abschlusszeugnis der Umschulung: Nachweis über die neu erworbene Qualifikation.

[ ] GdB-Bescheid: Falls vorhanden, der Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung (Versorgungsamt).

3. Unterlagen zum „neuen“ Beruf (Nach der Umschulung) Ziel: Nachweisen, was Sie tatsächlich verdienen und wie groß die Lücke ist.

[ ] Arbeitsvertrag (Neu): Der Vertrag für die Tätigkeit nach der Umschulung.

[ ] Aktuelle Gehaltsabrechnungen: Alle Abrechnungen seit Beginn der neuen Tätigkeit.

[ ] Leistungsbescheide: Falls Sie ergänzend noch Leistungen beziehen (z.B. Verletztenrente, Arbeitslosengeld, Krankengeld), die entsprechenden Bescheide.

4. Abzugsposten (Berufsbedingte Aufwendungen) Ziel: Faire Berechnung des Netto-Verlustes (Vorteilsausgleich).

[ ] Fahrtkosten:

Einfache Entfernung (km) zur alten Arbeitsstätte.

Einfache Entfernung (km) zur neuen Arbeitsstätte.

[ ] Sonstige Kosten: Belege über Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungen (Vergleich: Kosten früher vs. Kosten heute).

Für Kollegen und interessierte Mandanten: Lesen Sie hier die wissenschaftliche Vertiefung zur aktuellen Verdienstausfalldogmatik.

Die Einkommensdifferenz ist als Verdienstausfallschaden grundsätzlich von dem einstandspflichtigen Haftpflichtversicherer zu ersetzen, wenn der Minderverdienst unfallbedingt auf der erforderlichen Umschulung beruht. (OLG Bamberg, Urteil vom 21. Juni 1977 – 5 U 130/76 –, juris) (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 2 U 504/20 –, juris) (OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2002 – 14 U 233/01 –, juris)
Nach § 842 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch die Nachteile in der Erwerbsfähigkeit; dazu gehört sowohl der Verdienstausfall als auch ein nach Umschulung dauerhaft geringeres Einkommen. (OLG Bamberg, Urteil vom 21. Juni 1977 – 5 U 130/76 –, juris) (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 2 U 504/20 –, juris) (OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2002 – 14 U 233/01 –, juris)
Ein Erwerbsschaden liegt vor bei allen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr wie zuvor verwerten kann. (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 2 U 504/20 –, juris)
Kann der Geschädigte seinen bisherigen Beruf unfallbedingt nicht mehr ausüben, gehören zu den ersatzfähigen Positionen sowohl die Kosten einer objektiv sinnvollen, chancenreichen Umschulung als auch die dadurch abgewendeten bzw. verbliebenen Verdienstausfallschäden. (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31. März 1999 – 4 U 1350/98 –, juris) (BGH, Urteil vom 24. September 1985 – VI ZR 101/84 –, juris) (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juli 2012 – 4 U 533/11 –, juris)
In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass Umschulungskosten und damit zusammenhängende Erwerbsnachteile gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden können. (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31. März 1999 – 4 U 1350/98 –, juris) (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juli 2012 – 4 U 533/11 –, juris) (LG Cottbus, Urteil vom 2. Juni 2015 – 4 O 344/13 –, juris)
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, im Zumutbaren an einer Umschulung teilzunehmen und seine verbliebene Arbeitskraft möglichst gewinnbringend einzusetzen; gelingt es trotz solcher Maßnahmen nicht, das frühere Einkommensniveau zu erreichen, bleibt die Differenz als zu ersetzender Erwerbsschaden bestehen. (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 2 U 504/20 –, juris) (OLG München, Urteil vom 18. November 2011 – 10 U 405/11 –, juris) (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 – VI ZR 78/52 –, BGHZ 10, 18-22)
Die Berechnung erfolgt im Grundsatz durch Vergleich des hypothetischen Nettoeinkommens ohne Unfall mit dem tatsächlich erzielbaren Nettoverdienst nach Umschulung (unter Berücksichtigung etwaiger Sozialleistungen, Steuern und ersparter berufsbedingter Aufwendungen). (OLG Bamberg, Urteil vom 21. Juni 1977 – 5 U 130/76 –, juris) (OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2002 – 14 U 233/01 –, juris) (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. September 1998 – 12 U 31/98 –, juris)
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