Rechtliche Einordnung: Der „Sekundäre Krankheitsgewinn“ in der privaten Unfallversicherung

Rechtliche Einordnung: Der „Sekundäre Krankheitsgewinn“ in der privaten Unfallversicherung

Rechtliche Einordnung: Der „Sekundäre Krankheitsgewinn“ in der Unfallversicherung In der medizinischen Begutachtung nach Unfallereignissen begegnet Geschädigten regelmäßig der Begriff des „sekundären Krankheitsgewinns“. Während dieser Terminus in der sozialgerichtlichen Praxis (gesetzliche Unfallversicherung) fest etabliert ist, führt seine Übertragung auf die private Unfallversicherung (AUB) oft zu rechtlichen Unschärfen.

Begriffsbestimmung und medizinischer Hintergrund Unter dem sekundären Krankheitsgewinn wird der äußere Vorteil verstanden, den ein Patient aus seiner Symptomatik zieht. Dazu zählen insbesondere:

Die Entpflichtung von Erwerbs- oder Haushaltsarbeit.

Finanzielle Absicherung durch Renten- oder Entschädigungsleistungen.

Zunahme an sozialer Aufmerksamkeit und Zuwendung durch das Umfeld.

In der Gutachtenpraxis wird dieser Faktor herangezogen, wenn eine Symptomatik (häufig im psychischen oder somatoformen Bereich) zeitlich persistiert oder an Intensität zunimmt, obwohl das rein somatische Korrelat des Unfalls dies nicht zwingend hergibt.

Die Divergenz zwischen Sozialrecht und Zivilrecht


Es ist essenziell, die rechtlichen Rahmenbedingungen scharf zu trennen:

Sozialrecht (SGB VII): Hier dient der sekundäre Krankheitsgewinn oft als Argument, um die wesentliche Kausalität des Unfalls zu verneinen. Wird die psychische Fehlverarbeitung primär durch den Wunsch nach Rentenleistungen gesteuert, gilt der Unfall rechtlich nur noch als „Gelegenheitsursache“.

Privates Versicherungsrecht (AUB): In der privaten Unfallversicherung findet der Begriff des sekundären Krankheitsgewinns in den gängigen Bedingungen keine Erwähnung. Maßgeblich ist hier allein die vertraglich vereinbarte Kausalität und die Frage, ob eine psychische Reaktion unmittelbar durch das Unfallereignis adäquat verursacht wurde.

Problematik der Beweisführung


Wendet ein Versicherer den sekundären Krankheitsgewinn ein, unterstellt er implizit eine unfallunabhängige Fehlverarbeitung. Hierbei sind zwei Aspekte kritisch zu prüfen:

Abgrenzung zur Aggravation: Der sekundäre Krankheitsgewinn ist nicht mit einer bewussten Täuschung (Simulation) gleichzusetzen. Es handelt sich oft um unbewusste Prozesse.

Wissenschaftliche Belegbarkeit: Die bloße Behauptung eines Krankheitsgewinns durch einen Gutachter reicht für eine Leistungskürzung nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass dieser Faktor die alleinige oder weit überwiegende Ursache für die Invalidität ist und das Unfallereignis somit rechtlich in den Hintergrund tritt.

Fazit für die Praxis


Die Übertragung sozialrechtlicher Bewertungsmaßstäbe auf die private Unfallversicherung ist rechtlich angreifbar. Da der „sekundäre Krankheitsgewinn“ kein definierter Leistungsausschluss der AUB ist, darf er nicht dazu führen, dass psychoreaktive Unfallfolgen pauschal unberücksichtigt bleiben. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung zur Kausalität in der PUV (z. B. BGH-Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen) ist hierbei unumgänglich.

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