Wie bereits berichtet, hatte das AG Frankfurt, Urteil vom 3. Juni 2022, 947 OWi – 533 Js-OWi 18474/22 einen SUV Fahrer wegen seines Fahrzeugs zu einem höheren Bußgeld verurteilt und wegen der „größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“. Nunmehr ist die Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gelandet. Die hatten ein Einsehen mit dem SUV- Fahrer und urteilte aus, dass allein das Fahren mit einem SUV kein höheres Bußgeld rechtfertige. Es wird aus, dass die vorgenommene Erhöhung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelbuße mit der vorgenannten Argumentation rechtsfehlerhaft. Sie rechtfertige eine Abweichung vom Regelsatz nicht. Der Bußgeldkatalog sei verbindlich. Der Verordnungsgeber habe in
Ziff. 132 ff. BKat hinsichtlich des hier konkret in Rede stehenden Verstoßes sowohl zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen als auch zwischen dem Fehlen, dem Eintritt einer (konkreten) Gefährdung und einer Sachbeschädigung differenziert. Bei Inkrafttreten der Verordnung sein bereits bekannt gewesen, dass es sogenannte SUV gebe. Er habe keine Differenzierung vorgenommen. Das Urteil leide im Übrigen an einem Begründungsmangel aus der Bezeichnung SUV ergebe sich gar nichts.
W sich die Mühe machen wollen, ein furchtbares Urteil nachzulesen, dass im Ergebnis aber richtig ist: