Zum Inhalt springen

Versiecherungsrecht: Oberlandesgericht Koblenz: Kürzung der Teilkaskoentschädigung wegen grober Fahrlässigkeit

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Kürzung der Haftpflichtversicherung um 50% gerechtfertigt ist, wenn ein Fahrzeug entwendet und beschädigt wird infolge des unbeaufsichtigten Zurücklassens des Autoschlüssels an der Arbeitsstätte, obwohl ein abschließbarer Spind zur Verfügung stand.

Die Klägerin begehrte von ihrer Teilkaskoversicherung Schadensersatz wegen der Wegnahme und Beschädigung ihres Fahrzeugs. An einem Abend im April 2010 parkte die Klägerin ihr Auto auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle, einem Seniorenheim im Rhein-Lahn-Kreis. Die Fahrzeugschlüssel legte sie in einen Korb, den sie in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock abgestellt hatte. Gegen 20:50 Uhr begab sie sich zu einer Station in einem anderen Stockwerk, nach 21:00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Den Schaden in Höhe von ca. 7.000 Euro verlangte sie nun von der Versicherung ersetzt, die im Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte des Betrages zahlte.
Das LG Koblenz stellte in erster Instanz ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin fest und hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50% für gerechtfertigt.

Das OLG Koblenz hat mit Beschlüssen vom 14.05.2012 und 09.07.2012 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung der klagenden Mitarbeiterin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück – obschon ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen –, muss die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen, so das Gericht. Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.

Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führt nach Überzeugung des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21:00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten. Zudem hätte sie einfache Möglichkeiten gehabt, mit wenig Aufwand eine sichere Verwahrung des Schlüssels zu gewährleisten (Spind, abschließbarer Raum).

Urteil v. 31.08.2012 – 10 U 1292/11

Schlagwörter: