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Arbeitsrecht: FG Münster: Trockenes Brötchen und Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne  

Das FG Münster hat entschieden, dass trockene Brötchen, die ein Unternehmen in Kombination mit Heißgetränken für seine Mitarbeiter bereitstellt, kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.

Die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, bestellte im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Dabei wurden nur die Brötchen, aber kein Aufschnitt oder sonstige Belege ausgereicht. Zudem konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt. Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts sind ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Im Streitfall handele es sich deshalb um einen Sachbezug in Form von „Kost“ i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG, was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, welche im Streitfall nicht überschritten worden sei.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 36/17 anhängig ist.

Gericht/Institution: FG Münster
Erscheinungsdatum: 02.10.2017
Entscheidungsdatum: 31.05.2017
Aktenzeichen: 11 K 4108/14

Quelle: Pressemitteilung des FG Münster Nr. 12/2017 v. 02.10.2017

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