Guten Tag zusammen,
ich möchte heute ein wichtiges Thema aus dem Versicherungsrecht aufgreifen: die arglistige Täuschung gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
Viele Versicherungsnehmer unterschätzen die Tragweite falscher Angaben beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Dabei ist besonders wichtig zu verstehen, was „arglistige Täuschung“ eigentlich bedeutet:
Es geht um das vorsätzliche Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer, um einen Irrtum zu erregen oder aufrechtzuerhalten. Der BGH hat dabei klargestellt, dass nicht jede bewusst unrichtige Angabe automatisch eine arglistige Täuschung darstellt.
Entscheidend sind die subjektiven Voraussetzungen:
- Der Vorsatz bezüglich der objektiven Falschangabe (Wissen und Wollen)
- Die Arglist selbst – also das Erkennen und Billigen, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis der Wahrheit nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen würde
Interessant ist die Beweislastverteilung: Der Versicherer muss die Arglist beweisen, doch dem Antragsteller obliegt eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel erklären können, wie und warum es zu den falschen Angaben kam.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Sonderfälle wie:
- Das „Vergessen“ von Vorerkrankungen
- Ungelesene Unterschriften auf von Dritten ausgefüllten Anträgen
- Die Zurechnung von Handlungen eines Versicherungsmaklers
- Vorgetäuschte Behandlungsbedarfe gegenüber Ärzten
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte hier genau hinschauen: So hat das OLG Hamm kürzlich eine Aufklärungspflicht bejaht, wenn ein formeller Geschäftsführer verschweigt, dass er nur „Scheingeschäftsführer“ war.
Was meint ihr zu diesem Thema? Habt ihr Erfahrungen mit problematischen Angaben bei Versicherungsabschlüssen gemacht? Wie steht ihr zur Frage des „Vergessens“ von Vorerkrankungen?
Freue mich auf eure Gedanken!
Basierend auf dem Dokument über arglistige Täuschung im Versicherungsrecht möchte ich einen informativen Beitrag für ein juristisches Forum oder eine Diskussionsgruppe verfassen:
Arglistige Täuschung im Versicherungsrecht – Was Versicherungsnehmer wissen sollten
Guten Tag zusammen,
ich möchte heute ein wichtiges Thema aus dem Versicherungsrecht aufgreifen: die arglistige Täuschung gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
Viele Versicherungsnehmer unterschätzen die Tragweite falscher Angaben beim Abschluss eines Versicherungsvertrags. Dabei ist besonders wichtig zu verstehen, was „arglistige Täuschung“ eigentlich bedeutet:
Es geht um das vorsätzliche Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer, um einen Irrtum zu erregen oder aufrechtzuerhalten. Der BGH hat dabei klargestellt, dass nicht jede bewusst unrichtige Angabe automatisch eine arglistige Täuschung darstellt.
Entscheidend sind die subjektiven Voraussetzungen:
- Der Vorsatz bezüglich der objektiven Falschangabe (Wissen und Wollen)
- Die Arglist selbst – also das Erkennen und Billigen, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis der Wahrheit nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen würde
Interessant ist die Beweislastverteilung: Der Versicherer muss die Arglist beweisen, doch dem Antragsteller obliegt eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel erklären können, wie und warum es zu den falschen Angaben kam.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Sonderfälle wie:
- Das „Vergessen“ von Vorerkrankungen
- Ungelesene Unterschriften auf von Dritten ausgefüllten Anträgen
- Die Zurechnung von Handlungen eines Versicherungsmaklers
- Vorgetäuschte Behandlungsbedarfe gegenüber Ärzten
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte hier genau hinschauen: So hat das OLG Hamm kürzlich eine Aufklärungspflicht bejaht, wenn ein formeller Geschäftsführer verschweigt, dass er nur „Scheingeschäftsführer“ war.
Was meint ihr zu diesem Thema? Habt ihr Erfahrungen mit problematischen Angaben bei Versicherungsabschlüssen gemacht? Wie steht ihr zur Frage des „Vergessens“ von Vorerkrankungen?
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berate ich Sie kompetent bei Fragen zur arglistigen Täuschung gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer finden bei mir fundierte Unterstützung in diesem komplexen Rechtsgebiet.
Die jüngste Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Falschangaben in Versicherungsanträgen genau hinschauen. Kontaktieren Sie mich für eine umfassende Beratung zu Ihrem individuellen Fall.
Etwa die Hälfte aller Fälle in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die in unserer Kanzlei bearbeitet werden, betreffen Ablehnungen wegen arglistiger Anfechtung. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass Anfechtungsgründe von Versicherern überwiegend rechtswidrig eingewandt werden. In der Mehrzahl dieser Verfahren können wir für unsere Mandanten positive Ergebnisse erzielen und die unberechtigten Anfechtungen erfolgreich zurückweisen.